Sachzu­wen­dungen sind als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu erfassen, wenn der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Vorteil zuwendet, der durch das indivi­du­elle Dienst­ver­hältnis veran­lasst ist. Es muss sich also um einen Vorteil handeln, bei dem es sich um eine Gegen­leis­tung für das Zurver­fü­gung­stellen der indivi­du­ellen Arbeits­kraft des Arbeit­neh­mers handelt. Bei einer Zuwen­dung an den Arbeit­nehmer, die aufgrund anderer Rechts­be­zie­hungen zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer bewirkt wird, liegt kein Arbeits­lohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwie­genden eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers gewährt werden, stellen mangels Entloh­nungs­cha­rakter keinen Arbeits­lohn dar.

Von einem eigen­stän­digen Nutzungs­ver­hältnis ist z. B. auszu­gehen, wenn der Arbeit­geber ein „Garagen­geld“ zahlt, damit der Arbeit­nehmer den überlas­senen Firmen­wagen in seiner eigenen Garage unter­stellt. Der Arbeit­geber will damit Risiken und Nachteile, die mit dem Abstellen im Freien verbunden sind (Beschä­di­gung, Diebstahl, höhere Versi­che­rungs­prä­mien), ausschließen. Fazit: Der Arbeit­geber verfolgt mit der Zahlung eines „Garagen­geldes“ ein überwie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse, sodass kein Arbeits­lohn vorliegt.

Konse­quenz: Die Überlas­sung eines Parkplatzes an einen Arbeit­nehmer kann unter­schied­lich motiviert sein, sodass die Kosten, die der Arbeit­geber übernimmt – je nach Situa­tion – steuer­lich unter­schied­lich zu beurteilen sind: 

  • Überlas­sung unent­gelt­li­cher Parkplätze am Firmen­sitz bzw. an der ersten Tätig­keits­stätte = Nutzungs­über­las­sung stellt keinen Arbeits­lohn dar.
  • Erstat­tung der Parkge­bühren für öffent­liche Parkplätze oder Parkhäuser in der Nähe der ersten Tätig­keits­stätte = es liegt insoweit steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn vor.
  • Arbeit­geber mietet öffent­liche Parkplätze oder Stell­plätze in einem Parkhaus in der Nähe der ersten Tätig­keits­stätte an, um diese seinen Arbeit­neh­mern kostenlos zu überlassen = es liegt in der Regel kein steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn vor.
  • Erstat­tung der Parkge­bühren bei beruf­li­chen Auswärts­tä­tig­keiten des Arbeit­neh­mers = die erstat­teten Beträge nach § 3 Nr. 16 EstG sind steuer­frei.
  • Erstat­tung von Parkge­bühren bei Privat­fahrten des Arbeit­neh­mers = es liegt steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn vor (das gilt auch bei der Nutzung eines Firmen­wa­gens, weil die Parkge­bühren nicht durch den Ansatz der 1%-Regelung abgegolten sind).
  • Zahlung eines „Garagen­geldes“ durch den Arbeit­geber für die Unter­brin­gung eines arbeit­neh­mer­ei­genen Fahrzeugs = es handelt sich um steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn.
  • Arbeit­nehmer vermietet seinem Arbeit­geber die eigene Garage, damit der Dienst­wagen dort unter­ge­stellt wird = es handelt sich um Zahlungen, die der Arbeit­geber aufgrund eines Mietver­trags zahlt, sodass es sich nicht um Arbeits­lohn, sondern um Mietzah­lungen i.S. des § 21 Abs. 1 EStG handelt.
  • Arbeit­nehmer mietet die Garage von einem Dritten, um darin den Firmen­wagen unter­zu­stellen; der Arbeit­geber erstattet seinem Arbeit­nehmer diese Mietkosten = es handelt sich um steuer­freien Ausla­gen­er­satz und nicht um Arbeits­lohn.

Hinweis: Trägt der Arbeit­nehmer die Parkge­bühren für das Abstellen seines Fahrzeugs während der Arbeits­zeit selbst, sind die Kosten durch den Ansatz der Entfer­nungs­pau­schale abgegolten.

Quelle:BFH | Urteil | Mittei­lung der OFD Münster, BFH-Urteile | 15-01-2026