Die Bundes­re­gie­rung hat den Entwurf eines Steuer­än­de­rungs­ge­setzes beschlossen. Der Entwurf muss nun nooch das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren durch­laufen, sodass noch Änderungen möglich sind. Hier ein erster Überblick über die geplanten Maßnahmen, die ab dem 1.1.2026 gelten sollen:

  • Die Entfer­nungs­pau­schale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte wird ab dem 1.1.2026 einheit­lich (ab dem 1. km) auf 0,38 € angehoben.
  • Steuer­pflich­tige können neben der Berück­sich­ti­gung der Entfer­nungs­pau­schalen ab dem 21. vollen Entfer­nungs­ki­lo­meter gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 eine unbefris­tete Mobili­täts­prämie als Werbungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben beanspru­chen.
  • Die Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird ab dem 1.1.2026 dauer­haft auf 7% reduziert (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG) 
  • Bekannt­gabe eines Bescheides durch Bereit­stel­lung zum Daten­abruf (§ 18g Satz 5 UStG)
  • Sonder­re­ge­lung bei der Nutzung der zentralen Zollab­wick­lung - CCI - (§ 21b UStG - neu)
  • Regelungen zur Gemein­nüt­zig­keit:
    • Anhebung der Freigrenze für den steuer­pflich­tigen wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb auf 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) 
    • Anhebung der Übungs­leiter- und Ehren­amts­pau­schale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
    • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittel­ver­wen­dung auf 100.000 € (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
    • Verzicht auf eine Sphären­zu­ord­nung von Einnahmen, bei Körper­schaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) 
    • Einfüh­rung von E-Sport als neuen gemein­nüt­zigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
    • Photo­vol­ta­ik­an­lagen als steuer­lich unschäd­liche Betäti­gung bei der Gemein­nüt­zig­keit (§ 58 Nummer 11 AO)
  • Darüber hinaus werden Rechts­grund­lagen zur Umset­zung der zentralen Zollab­wick­lung in Bezug auf die Einfuhr­um­satz­steuer geschaffen.
  • Die De-minimis-Verord­nung im Rahmen der Sonder­ab­schrei­bung für Mietwoh­nungs­neubau nach § 7b EStG wird aktua­li­siert. Ab dem 1.1.2026 sind die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen (Die Eintra­gung hat inner­halb von 20 Arbeits­tagen nach Gewäh­rung der Beihilfe zu erfolgen). Ein Nachweis, in welcher Höhe in den beiden voran­ge­gan­genen sowie im laufenden Veran­la­gungs­zeit­raum De-minimis-Beihilfen gewährt wurden, ist dann nicht mehr erfor­der­lich.
  • Die elektro­ni­sche Bekannt­gabe eines Bescheids über die Nicht­wei­ter­lei­tung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergü­tung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regel­fall ausge­staltet, indem das derzei­tige Zustim­mungs­er­for­dernis des inlän­di­schen Unter­neh­mers abgeschafft wird.
Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Referen­ten­ent­wurf des BMF vom 4.9.2025 | 03-09-2025