Kosten für einen Stell­platz, die der Arbeit­nehmer selbst trägt, mindern nicht den geldwerten Vorteil, der ihm aus der unent­gelt­li­chen Kfz-Überlas­sung für Privat­fahrten zufließt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin überlässt ihren Arbeit­neh­mern Firmen­wagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeit­nehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstell­plätzen übernimmt sie gemäß der betrieb­li­chen "Firmen­wa­gen­re­ge­lung" nicht. Da aber im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffent­liche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfü­gung stehen, bietet sie ihren Arbeit­neh­mern (unabhängig davon, ob diese einen Firmen­wagen oder ein privates Fahrzeug nutzen) die Möglich­keit an, in der Nähe der Tätig­keits­stätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monat­li­chen Entgelt von 30 € anzumieten.

Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungs­über­las­sung des Firmen­wa­gens ermit­telte die Klägerin unter Anwen­dung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte. Sofern Mitar­beiter einen Parkplatz von ihr anmie­teten, berück­sich­tigte sie die monat­li­chen Mietzah­lungen der Arbeit­nehmer, indem sie den geldwerten Vorteil entspre­chend minderte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung nicht um die Stell­platz­miete gemin­dert werden darf, da diese Aufwen­dungen nicht zu den Gesamt­kosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt erließ daher einen Nachfor­de­rungs­be­scheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteu­er­be­träge.

Der BFH hat entschieden, dass die von den Arbeit­neh­mern getra­genen Stell­platz­kosten zu Unrecht bei der Bemes­sung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung der betrieb­li­chen Kfz vorteils­min­dernd berück­sich­tigt wurden. Die unent­gelt­liche Überlas­sung eines Stell­platzes oder einer Garage tritt als eigen­stän­diger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz zu privaten Fahrten.

Zu den Aufwen­dungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den Leistungen, die von der Fahrleis­tung abhängig sind, wie z. B. Aufwen­dungen für Treib- und Schmier­stoffe, auch regel­mäßig wieder­keh­rende feste Kosten. Kosten, die wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignet­ten­kosten für Privat­fahrten ausschließ­lich von der Entschei­dung des Arbeit­neh­mers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzu­su­chen, gehören nicht hierzu. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeit­geber begründet vielmehr einen eigen­stän­digen geldwerten Vorteil.

Entspre­chendes gilt im Hinblick auf Stell­platz- und Garagen­kosten. Denn auch die unent­gelt­liche Überlas­sung eines Stell­platzes oder einer Garage stellt, soweit die Überlas­sung nicht aus eigen­be­trieb­li­chen Inter­essen des Arbeit­ge­bers erfolgt, einen eigen­stän­digen Vorteil dar, der nicht nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrten­buch­me­thode, sondern als eigen­stän­diger Vorteil zu bewerten ist.

Fazit: Trägt der Arbeit­nehmer Kosten für einen Stell­platz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minde­rung des Vorteils führen, der ihm durch die Überlas­sung des Stell­platzes bezie­hungs­weise der Garage zugewandt wurde. Eine Vorteils­min­de­rung im Hinblick auf die Kfz-Überlas­sung scheidet dagegen aus.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/23 | 08-09-2025