Aufwen­dungen für einen Sprach­kurs können als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden, wenn der Kurs beruf­lich bzw. betrieb­lich veran­lasst ist. Ein Sprach­kurs ist beruf­lich veran­lasst, wenn er auf die beson­deren beruf­li­chen bzw. betrieb­li­chen Inter­essen zugeschnitten ist. Diese Voraus­set­zung ist bereits erfüllt, wenn im Beruf allge­meine Kennt­nisse einer Fremd­sprache benötigt werden und der Sprach­kurs diese Kennt­nisse und Fähig­keiten vermit­telt.

Sprach­kurse werden steuer­lich regel­mäßig anerkannt, wenn sie im Inland oder in einem Mitglied­staat der EU statt­finden. Das Erlernen einer Sprache in dem Land, in dem diese gespro­chen wird, ist regel­mäßig effizi­enter. Das ist der Grund, warum der BFH entschieden hat, dass es keine Rolle spielt, in welchem Land der Sprach­kurs statt­findet. Bei der Wahl des Landes können aller­dings im Gegen­satz zu einem Inlands­sprach­kurs touris­ti­sche Aspekte eine Rolle spielen. Touris­ti­sche Aspekte gehören jedoch zur privaten Lebens­füh­rung.

Auftei­lung aufgrund der beruf­li­chen und privaten Zeitan­teile
Ist die Reise (Sprach­kurs im Ausland) beruf­lich und privat veran­lasst, sind die Kosten aufzu­teilen. Steuer­lich abziehbar ist nur der beruf­lich veran­lasste Teil der Reise­kosten. Die Auftei­lung ist grund­sätz­lich nach dem Verhältnis der beruf­li­chen und privaten Zeitan­teile vorzu­nehmen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der private touris­ti­sche Aspekt und der Sprach­kurs nicht zeitlich nachein­ander, sondern parallel neben­ein­ander statt­finden. D.h. der Aufent­halt im Ausland, z. B. in Südafrika, beinhaltet auch während der Zeit private Aspekte, in der der Teilnehmer den Sprach­kurs besucht.

Die Teilnahme an einem Sprach­kurs in spani­scher Sprache in Südame­rika ist außer­ge­wöhn­lich. Es ist deshalb davon auszu­gehen, dass der Teilnehmer die Reise­kosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Der touris­ti­sche Wert des Aufent­halts am Ort des Sprach­kurses darf nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Reisen, die der Fortbil­dung dienen, besteht bei Sprach­reisen für die Wahl des auswär­tigen Kursortes regel­mäßig keine unmit­tel­bare beruf­liche Veran­las­sung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, i.d.R. touris­ti­schen Inter­essen bestimmt sein. Mangels eines anderen Auftei­lungs­maß­stabs kann in diesen Fällen laut BFH von einer hälftigen Auftei­lung sämtli­cher mit der Reise verbun­denen Kosten ausge­gangen werden.

Konse­quenz: Wählt der Unternehmer/​Arbeitnehmer einen Sprach­kurs in einem Nicht-EU-Land, ist laut BFH regel­mäßig von einer privaten Mitver­an­las­sung auszu­gehen, wenn die Entschei­dung, ein bestimmtes Land für den Sprach­kurs zu wählen, in nicht unerheb­li­chem Maße auch privat motiviert war. Je weiter ein Land entfernt liegt, desto eher ist davon auszu­gehen.

Praxis-Tipp:
Die Aufwen­dungen für den Sprach­kurs selbst sind zu 100% abziehbar. Die Kosten für An- und Abreise, Unter­kunft und Verpfle­gung müssen jedoch aufge­teilt werden. Ist eine zeitliche Auftei­lung nicht möglich, und ist kein anderer plausi­bler Auftei­lungs­maß­stab zu finden, dürfen die Kosten für An- und Abreise, Unter­kunft und Verpfle­gung in der Regel im Verhältnis 50 : 50 als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden.

Die Auftei­lung 50 : 50 ist aber nur dann erfor­der­lich, wenn bei der Wahl des Kursortes eine private Mitver­an­las­sung vorliegt. Der Sprach­kurs in einem anderen EU-Land kann hierbei anders zu beurteilen sein, als ein weit entfernt liegendes Ziel. Außerdem ist zu beachten, dass Sprach­kurse eher in größeren Städten bzw. im Umfeld dieser Städte statt­finden werden. Wer Spanisch lernen will, wird dies in der Regel in Städten wie Madrid, Barce­lona und Sevilla tun. Trotz des touris­ti­schen Umfelds kann geltend gemacht werden, dass private Motive bei dieser Auswahl von völlig unter­ge­ord­neter Bedeu­tung waren.

Quelle:BFH | Urteil | . | 11-09-2025