Speisen und Getränke: Auftei­lung eines Gesamt­preises

Die Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuer­satz gilt aller­dings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastro­no­mie­be­triebe müssen daher in ihren Bewir­tungs­quit­tungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuer­sätzen getrennt ausweisen.

Diese Trennung ist regel­mäßig nicht möglich, wenn der Gastro­no­mie­be­trieb Kombi­na­ti­ons­an­ge­bote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclu­sive-Angebot. Die Finanz­ver­wal­tung lässt eine pauschale Auftei­lung zu, wonach der Entgelt­an­teil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschal­preises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschal­preis für Übernach­tungen mit Frühstück kann der Entgelt­an­teil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschal­preises als Service­pau­schale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Konse­quenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamt­preis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Geträn­ke­an­teil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Praxis-Beispiel für die Zeit ab dem 1.1.2006:
Ein Unter­nehmer übernachtet während einer auswär­tigen Tätig­keit zweimal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernach­tung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlas­sung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitness­ge­räten und des Inter­nets enthalten ist. Der Hotel­be­trieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamt­preis (brutto) 120,00 € x 2 = 240,00 €
15% Business-Package - 36,00 €
Preis für Übernach­tung und Frühstück, ohne Getränke 204,00 €
Preis­an­teil für das Frühstück
Verpfle­gungs­pau­schale 28 € x 20% = 5,60 € - 1,68 € =) - 3,92 €
(Geträn­ke­an­teil: 5,60 € x 30% = 1,68 €)
Übernach­tungs­kosten 200,08 €
Zusam­men­stel­lung der Leistungs­be­schrei­bung
Übernach­tung brutto 7% USt 200,08 €
Frühstück ohne Getränke brutto 7% USt  3,92 €
Business-Package (Service-Pauschale) brutto 19% USt 36,00 €
insge­samt: 240,00 €
(im Business-Package sind die Getränke zum Frühstück
mit 5,60 € x 30% = 1,68 € enthalten)

Der Pauschal­preis von 240 € verteilt sich somit wie folgt:

Bezeich­nung Brutto­be­trag Netto­be­trag Vorsteuer
Übernach­tung 200,08 € 186,99 € 13,09 €
Frühstück (Speisen) 3,92 € 3,66 € 0,26 €
Frühstück (Getränke) 1,68 € 1,41 € 0,27 €
Neben­kosten 34,32 € 20,84 € 5,48 €

Hinweis: Neben­kosten können als Betriebs­aus­gaben gebucht werden, wenn davon auszu­gehen ist, dass darin keine privaten Kosten z. B. für Pay-TV oder Massagen enthalten sind. Der Unter­nehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privat­ent­nahme, weil für die Verpfle­gung nur die Verpfle­gungs­pau­schale angesetzt werden darf.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7157/00010/002/077 | 28-12-2025
9. Januar 2026|

Speisen und Getränke: Auftei­lung eines Gesamt­preises

Die Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie wurde befristet auf den ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz gesenkt. Die Absen­kung erfolge zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Die Anwen­dung des ermäßigten Mehrwert­steu­er­satzes in der Gastro­nomie wurde nunmehr jedoch bis zum 31.12.2022 verlän­gert. Der ermäßigte Steuer­satz gilt aller­dings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konse­quenz ist, dass der Gast in einem Gastro­no­mie­be­trieb bis zum 31.12.2022

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatz­steuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewir­tungs­quit­tungen nach Steuer­sätzen getrennt werden. Diese Trennung ist regel­mäßig nicht möglich, wenn der Gastro­no­mie­be­trieb Kombi­na­ti­ons­an­ge­bote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclu­sive-Angebot. Die Finanz­ver­wal­tung lässt eine pauschale Auftei­lung, wonach der Entgelt­an­teil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschal­preises angesetzt werden kann, weiterhin zu. Bei einem Pauschal­preis für Übernach­tungen mit Frühstück kann der Entgelt­an­teil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschal­preises als Service­pau­schale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2022.

Praxis-Beispiel:
Ein Restau­rant bietet einen Sonntags­brunch an, der pro Person einschließ­lich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restau­rant­in­haber nicht feststellen, wieviel der jewei­lige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restau­rant­in­haber kann den Geträn­ke­an­teil mit 30% des Pauschal­preises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2022 auf die 

  • Speisen: 28,79 € netto + 2,01 Umsatz­steuer = 30,80 € brutto
  • Getränke: 11,09 € netto + 2,11 Umsatz­steuer = 13,20 € brutto

Konse­quenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamt­preis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Geträn­ke­an­teil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7030/20/10006 :006 | 02-06-2021
11. Juni 2021|
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