Alle am 4.8.2025 anhän­gigen und zuläs­sigen Einsprüche gegen die Festset­zung des Solida­ri­täts­zu­schlags für Veran­la­gungs­zeit­räume vor 2020 werden per Allge­mein­ver­fü­gung der obersten Finanz­be­hörden der Länder zurück­ge­wiesen, soweit mit den Einsprü­chen geltend gemacht wurde, dass das Solida­ri­täts­zu­schlag­ge­setz 1995 gegen das Grund­ge­setz verstoße.

Entspre­chendes gilt auch für alle am 4.8.2025 anhän­gigen, außer­halb eines Einspruchs- oder Klage­ver­fah­rens gestellten und zuläs­sigen Anträge auf Aufhe­bung einer Festset­zung des Solida­ri­täts­zu­schlags für Veran­la­gungs­zeit­räume vor 2020.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Allge­mein­ver­fü­gung der obersten Finanz­be­hörden der Länder | 03-08-2025