Nach dem Gesetz für ein steuer­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stärkung des Wirtschafts­stand­orts Deutsch­land vom 14.07.2025 (veröf­fent­licht am 18.07.2025) wird die Körper­schaft­steuer in Schritten abgesenkt. Danach beträgt die Körper­schaft­steuer

  • 15% (wie bisher) für Veran­la­gungs­zeit­räume bis 2027,
  • 14% für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2028,
  • 13 % für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2029,
  • 12 % für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2030,
  • 11 % für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2031 und
  • 10 % für Veran­la­gungs­zeit­räume ab 2032

jeweils zu berechnen vom zu versteu­ernden Einkommen. Konse­quenz: Unter Berück­sich­ti­gung der Gewer­be­steuer und des Solida­ri­täts­zu­schlags ergibt sich für 2028 anstelle der bishe­rigen Gesamt­steu­er­be­las­tung von ca. 30% eine Steuer­be­las­tung von ca. 28,8%. Diese Steuer­be­las­tung reduziert sich bis zum Jahr 2032 auf ca. 24,55%.

Auswir­kungen der degres­siven Abschrei­bung: Für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder herge­stellt worden sind, kann die degres­sive Abschrei­bungen mit dem 3-fachen der linearen Abschrei­bung, aber höchs­tens 30% pro Jahr in Anspruch genommen werden. Konse­quenz: Steuer­zah­lungen und Ausschüt­tungen werden wegen der höheren Aufwen­dungen in den ersten Jahren vermin­dert. In den späteren Jahren kehrt sich der Effekt um, weil die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten unabhängig von der Abschrei­bungs­me­thode nur über die Nutzungs­dauer verteilt werden können.
Da aber ab 2027 gerin­gere Steuer­sätze beschlossen sind, tritt durch den Einsatz der degres­siven Abschrei­bung ein Umkehr­ef­fekt ein, der dann insge­samt zu einer Reduzie­rung der Steuer­zah­lungen führt.

Hinweis: Das Steuer­recht enthält Regelungen, mit denen es möglich ist, Gewinne in spätere Jahre zu verla­gern, z. B. durch die Übertra­gung stiller Reserven aus der Veräu­ße­rung bestimmter Anlage­güter, die nach § 6b EStG zur Vermei­dung der Besteue­rung auf die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten anderer bestimmter Wirtschafts­güter übertragen werden können.

Fazit: Es sollte immer geprüft werden, ob sich wegen der schritt­weisen Senkung der Körper­schaft­steu­er­sätze eine Gewinn­ver­la­ge­rung in spätere Jahre lohnt.

Hinweis: Die Steuer­sätze für thesau­ri­erte Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) sinken von 2027 (28,25%) bis 2032 (25%) ebenfalls, aber nicht so stark. Insbe­son­dere bei Perso­nen­un­ter­nehmen kann es daher sinnvoll sein, Anteile vom Gewinn vorerst nicht zu entnehmen.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz für ein steuer­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm | 04-09-2025