Die Bundes­re­gie­rung plant die private Alters­vor­sorge grund­le­gend zu refor­mieren. Durch das Reform­ge­setz zur Alters­vor­sorge sollen Angebote zur Lebens­stan­dard­si­che­rung nach Renten­ein­tritt für breite Bevöl­ke­rungs­gruppen verbes­sert werden. Dafür werden die Zerti­fi­zie­rungs­kri­te­rien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standar­di­sie­rung, Entbü­ro­kra­ti­sie­rung und Wettbe­werb zwischen den Anbie­tern sowie gerin­geren Kosten. Für eine chancen­ori­en­tierte Kapital­an­lage wird ein Alters­vor­sor­ge­depot ohne Garan­tien einge­führt, das auch als beson­ders einfa­ches Standard­pro­dukt angeboten werden soll. Die steuer­liche Förde­rung soll grund­le­gend verein­facht und mit beson­derem Fokus auf Klein­an­leger ausge­staltet werden.

Änderungen an den Zerti­fi­zie­rungs­an­for­de­rungen für geför­derte Alters­vor­sor­ge­ver­träge:
Einfüh­rung eines rendi­te­ori­en­tierten Alters­vor­sor­ge­de­pots ohne Garan­tien. Das Alters­vor­sor­ge­depot wird auch als Standard­pro­dukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effek­tiv­kosten angeboten, für das Entschei­dungen der Alters­vor­sor­genden nur dann erfor­der­lich sind, wenn sie von Standard­ein­stel­lungen abwei­chen wollen. Daneben erfolgt die Zulas­sung von Garan­tie­pro­dukten mit garan­tiertem Kapital zu Beginn der Auszah­lungs­phase mit zwei mögli­chen Garan­tie­stufen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbie­tern, die auf die Eigen­heim­renten-Förde­rung spezia­li­siert sind (z. B. Bauspar­kassen), müssen das Standard­pro­dukt anbieten;

  • Standar­di­sie­rung der Produkte durch Fokus auf Alters­vor­sorge und Bürokra­tie­abbau: Keine Verknüp­fung mehr von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen mit der Absiche­rung gegen vermin­derte Erwerbsfähigkeit/​Dienst­un­fä­hig­keit; Beschrän­kung der Hinter­blie­be­nen­ab­si­che­rung auf eine optio­nale Renten­ga­ran­tie­zeit; Abschaf­fung des verpflich­tenden Angebots der Eigen­heim­renten-Förde­rung durch Anbieter;
  • Wechsel­kosten: Vertei­lung der Abschluss­kosten von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen auf die Vertrags­lauf­zeit; Ermög­li­chung eines Anbie­ter­wech­sels ohne Wechsel­kosten seitens des abgebenden Anbie­ters nach fünf Jahren;
  • Auszah­lungs­phase: lebens­lange Leibrente oder Auszah­lungs­plan bis zum 85. Lebens­jahr ohne Teilka­pi­tal­ver­ren­tung; Anhebung der Alters­grenze auf 65 Jahre; Einfüh­rung eines reinen Auszah­lungs­pro­dukts zur Stärkung von Wechsel­mög­lich­keiten zu Beginn der Auszah­lungs­phase;
  • Trans­pa­renz: Standar­di­sierte Bereit­stel­lung von Produkt­in­for­ma­tionen der Alters­vor­sor­ge­ver­träge für Dritte;
  • Zerti­fi­zie­rungs­ver­fahren: Anträge auf Zerti­fi­zie­rung gelten zunächst unter dem Vorbe halt des Wider­rufs als zerti­fi­ziert; risiko­ba­sierte Überprü­fung durch das Bundes­zen­tralamt für Steuern.

Änderungen an der steuer­li­chen Förde­rung: 

  • Wegfall der einkom­mens­ab­hän­gigen Mindest­ei­gen­bei­trags­be­rech­nung und damit in Zusam­men­hang stehenden Kürzungen der Zulage;
  • Einfüh­rung einer beitrags­pro­por­tio­nalen Grund­zu­lage von 30 Cent für jeden Euro Eigen­s­par­leis­tung bis zu einem jährli­chen Betrag von 1.200 €, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigen­bei­träge von 1.201 € bis zu einem Höchst­be­trag von 1.800 €;
  • Einfüh­rung einer beitrags­pro­por­tio­nalen Kinder­zu­lage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigen­s­par­leis­tung bis zu einem jährli­chen Betrag von 1 .200 € (höchs­tens 300 € pro Kind);
  • Abbau von Komple­xität bei der Kapital­entnahme für selbst­ge­nutztes Wohnei­gentum (Eigen­heim­renten-Förde­rung);
  • Weitere Bürokra­tie­ab­bau­maß­nahmen (z. B. Entkopp­lung der Zuord­nung der Kinder­zu­lage bei Eltern verschie­denen Geschlechts vom Geschlecht der Eltern­teile);
  • Bestands­schutz für bestehende Alters­vor­sor­ge­ver­träge: Bestands­ver­träge können mit bishe­riger Förde­rung weiter­ge­führt werden, auch ein Wechsel in die neue Förde­rung durch Erklä­rung gegen­über dem Anbieter ist möglich. Eine förde­run­schäd­liche Übertra­gung auf ein neues Alters­vor­sor­ge­pro­dukt ist ebenfalls möglich;
  • Verbes­se­rungen für die Bestands­ver­träge: Verzicht auf die verpflich­tende Teilka­pi­tal­ver­ren­tung bei einem Auszah­lungs­plan im Konsens der Vertrags­par­teien.

Hinweis: Es handelt sich um einen ersten Entwurf, mit dem die Riester­rente verän­dert werden soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die Förde­rung später tatsäch­lich aussehen wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Entwurf des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen | 30-11-2025