Der Unter­nehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bei Ausfüh­rung von steuer­pflich­tigen Leistungen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück an einen Nicht­un­ter­nehmer oder Unter­nehmer für dessen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich verpflichtet, eine Rechnung auszu­stellen.

Der Begriff der steuer­pflich­tigen Werklie­fe­rungen oder sonstigen Leistungen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück umfasst Bauleis­tungen und sonstige Leistungen. Zu den Leistungen, bei denen eine Verpflich­tung zur Rechnungs­er­tei­lung besteht, gehören zunächst alle Bauleis­tungen, bei denen der Leistungs­emp­fänger Steuer­schuldner sein kann. Weiter gehören dazu die steuer­pflich­tigen Werklie­fe­rungen oder sonstigen Leistungen, die der Erschlie­ßung von Grund­stü­cken oder der Vorbe­rei­tung von Bauleis­tungen dienen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF) | 14-08-2025