Das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales hat den Referen­ten­ent­wurf für die Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Verord­nung 2026 veröf­fent­licht. Mit der Verord­nung werden die maßge­benden Rechen­größen der Sozial­ver­si­che­rung turnus­gemäß an die Einkom­mens­ent­wick­lung des Vorjahres angepasst. Zum 1.1.2025 ist die Rechts­kreis­tren­nung in "Ost" und "West" bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundes­re­pu­blik einheit­liche Rechen­größen.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze 2026: Kranken­ver­si­che­rung
Dem Entwurf zufolge soll die Beitrags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) im Jahr 2026 auf 5.812,50 € monat­lich (69.750 € jährlich) betragen. Für die soziale Pflege­ver­si­che­rung gelten die selben Werte.

Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze 2026 (Versi­che­rungs­pflicht­grenze)
Die im Versi­che­rungs­recht relevante allge­meine Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze (JAEG) soll von 73.800 € (2025) auf 77.400 € angehoben werden.
Für Arbeit­nehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschrei­tens der Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze des Jahres 2002 (40.500 €) versi­che­rungs­frei und
  • bei einer privaten Kranken­ver­si­che­rung in einer substi­tu­tiven Kranken­ver­si­che­rung versi­chert waren,

gilt eine beson­dere Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze. Diese wird laut Entwurf ab dem 1.1.2026 bei 69.750 € liegen.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze Renten­ver­si­che­rung 2026
Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung und in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung soll um 400 €, also auf 8.450 € monat­lich angehoben werden. Jährlich sind dies 101.400 €. In der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung beträgt sie 10.400 € monat­lich bzw. 124.800 € jährlich.

Bezugs­größe 2026
Die Bezugs­größe ist eine einheit­liche "Referenz­größe" für den gesamten Bereich der Sozial­ver­si­che­rung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechts­ver­ord­nung an die allge­meine Lohnent­wick­lung angepasst. Die monat­liche Bezugs­größe beträgt ab dem Jahr 2026 3.955 € monat­lich bzw. 47.460 € jährlich.

Vorläu­figes Durch­schnitts­ent­gelt Renten­ver­si­che­rung
Das vorläu­fige Durch­schnitts­ent­gelt beträgt für das Jahr 2026 51.944 €.

Rechen­größen 2026
Die den Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen 2026 zugrunde liegende Lohnent­wick­lung im Jahr 2024 (Verän­de­rung der Brutto­löhne und -gehälter je Arbeit­nehmer ohne Personen in Arbeits­ge­le­gen­heiten mit Entschä­di­gung für Mehrauf­wen­dungen) betrug im Bundes­ge­biet 5,16%. Für die Bestim­mung des (endgül­tigen) Durch­schnitts­ent­gelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetz­li­chen Vorschriften die Lohnzu­wachs­rate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26% maßge­bend.

Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Verord­nung 2026
Die Verord­nung über maßge­bende Rechen­größen der Sozial­ver­si­che­rung für 2026 (Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Verord­nung 2026) wird vom Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales erlassen. Üblicher­weise kann bis Ende Oktober mit einem Beschluss des Bundes­ka­bi­netts gerechnet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Referen­ten­ent­wurf: Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Verord­nung 2026 | 25-09-2025