Nach ständiger Recht­spre­chung des BFH sind ärztliche Tätig­keiten dann umsatz­steu­er­frei, wenn diese Tätig­keiten der Vorbeu­gung, Diagnose und Behand­lung von Patienten dienen und die Behand­lung - soweit möglich - dazu dient, Krank­heiten oder Gesund­heits­stö­rungen zu heilen. Wenn aber bei ärztli­chen Leistungen der Schutz der Gesund­heit nicht das Haupt­ziel ist, kann die Umsatz­steu­er­be­freiung auf diese Leistung nicht angewendet werden.

Deshalb sind ästhe­tisch-plasti­sche Leistungen umsatz­steu­er­pflichtig, soweit kein thera­peu­ti­sches Ziel im Vorder­grund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regel­mäßig nicht durch Kranken­ver­si­che­rungen übernommen werden. Danach steht fest, dass eine anästhe­sis­ti­sche Leistung nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatz­steu­er­frei ist, wenn sie im Rahmen einer Behand­lung erbracht wird, bei der das Haupt­ziel der Schutz der Gesund­heit ist. Dies trifft auf anästhe­sis­ti­sche Leistungen bei medizi­nisch nicht indizierten Schön­heits­ope­ra­tionen nicht zu. Eine Umsatz­steuer-befreiung kommt deshalb z. B. auch nicht für nicht medizi­nisch indizierte „Ohran­le­ge­ope­ra­tionen“ in Betracht.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Nr. 14 Buchst. a | 01-10-2025