Mit dem Jahres­steu­er­ge­setz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), wurde beschlossen, dass Gutschriften an einen Nicht­un­ter­nehmer oder an einen Unter­nehmer, der die Liefe­rung oder sonstige Leistung nicht tatsäch­lich ausge­führt hat, unter § 14c Absatz 2 UStG fallen, sodass es sich um einen unberech­tigten Steuer­aus­weis handelt.

Unberech­tigter Steuer­aus­weis nach § 14c Absatz 2 UStG
Wer in einer Rechnung einen Steuer­be­trag geson­dert ausweist, obwohl er zum geson­derten Ausweis der Steuer nicht berech­tigt ist, schuldet den ausge­wie­senen Betrag. Durch die Neufas­sung wurde geregelt, dass eine Person eine zu Unrecht ausge­wie­sene Umsatz­steuer auch dann schulden kann, wenn der Steuer­aus­weis in einer Gutschrift an eine nicht unter­neh­me­risch tätige Person erfolgt. Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausge­wie­senen Steuer­be­trag, wenn er einem nach einer vorhe­rigen Verein­ba­rung erstellten, als Gutschrift verwen­deten Dokument mit geson­dertem Steuer­aus­weis nicht unver­züg­lich wider­spricht, obwohl er nicht Unter­nehmer ist oder eine Liefe­rung oder sonstige Leistung nicht ausführt. 

Erfolgt der Steuer­aus­weis in einer Gutschrift an einen Unter­nehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuer­aus­weis berech­tigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschafts­guts außer­halb seines Unter­neh­mens), schuldet er die Steuer nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG. Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unter­neh­mers ausge­stellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17) einer Rechnung nicht gleich­steht, fielen derar­tige Sachver­halte nicht mehr unter § 14c Absatz 2 UStG a.F. Dieses Urteil ist somit nach der Geset­zes­än­de­rung für Sachver­halte, die ab dem 6.12.2024 (Tag nach Verkün­di­gung des JStG 2024) verwirk­licht werden, nicht mehr anzuwenden

Das gilt für einen Unter­nehmer, der eine Rechnung mit geson­dertem Steuer­aus­weis für eine Leistung erteilt, die er nicht im Rahmen seines Unter­neh­mens ausführt, z. B. beim Verkauf eines Gegen­stands aus dem Privat­be­reich (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn er eine Gutschrift mit geson­dertem Steuer­aus­weis erhält. Bei einer Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht darauf an, ob ein unver­züg­li­cher Wider­spruch im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vorliegt, vielmehr ist die Steuer­ge­fähr­dung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu besei­tigen. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Unter­nehmer verkauft einen nicht unter­neh­me­risch genutzten Pkw an einen Gebraucht­wa­gen­händler. Über den Verkauf wird (in einer Rechnung oder einer Gutschrift) Umsatz­steuer geson­dert ausge­wiesen. Der Unter­nehmer schuldet die ausge­wie­sene Umsatz­steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

Praxis-Beispiel:
Zwei Personen verein­baren, über eine Leistung mit einer Gutschrift abzurechnen. Der Gutschrifts­emp­fänger ist nicht Unter­nehmer oder führt die abgerech­nete Leistung nicht tatsäch­lich aus. Trotzdem wird in dem als Gutschrift verwen­deten Dokument Umsatz­steuer offen ausge­wiesen. Der Gutschrifts­emp­fänger schuldet den unberech­tigten Steuer­aus­weis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gutschrift verwen­deten Dokument nicht unver­züg­lich wider­spricht.

Praxis-Beispiel:
Ein Nicht­un­ter­nehmer, z. B. eine Privat­person, verkauft einen Pkw an einen Gebraucht­wa­gen­händler. Dieser stellt verein­ba­rungs­gemäß eine Gutschrift aus, in der er die Umsatz­steuer geson­dert ausweist. Der Nicht­un­ter­nehmer wider­spricht diesem Dokument nicht unver­züg­lich. Der Nicht­un­ter­nehmer schuldet die ausge­wie­sene Umsatz­steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7295/00005/003/080 | 07-07-2025