Verkauft ein Unter­nehmer ein Neufahr­zeug an einen Privat­kunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatz­steuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatz­steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung, die im anderen EU-Land der Umsatz­steuer zu unter­werfen ist. Neufahr­zeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw,

  • die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurück­ge­legt haben oder
  • deren erste Inbetrieb­nahme im Zeitpunkt der Liefe­rung nicht mehr als 6 Monate zurück­liegt.

Die straßen­ver­kehrs­recht­liche Zulas­sung ist nicht erfor­der­lich. Keine Landfahr­zeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraft­fahr­zeugen mitge­führt werden können, sowie selbst­fah­rende Arbeits­ma­schinen, die nach ihrer Bauart oder ihren beson­deren, mit dem Fahrzeug fest verbun­denen Einrich­tungen nicht zur Beför­de­rung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

Liefe­rung an Privat­per­sonen im EU-Ausland: Veräu­ßert ein inlän­di­scher Unter­nehmer Gegen­stände an Privat­per­sonen, führt er die Liefe­rung regel­mäßig da aus, wo die Liefe­rung bzw. Versen­dung beginnt. Das ist in der Regel der Firmen­sitz des Unter­neh­mers. Bei Liefe­rungen in ein anderes EU-Land handelt es sich um eine inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung, die steuer­frei ist, wenn der Abnehmer ein Unter­nehmer mit einer Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer ist. Ausnahme: Liefert der Unter­nehmer ein neues Fahrzeug, dann ist der Verkauf in ein anderes EU-Land immer umsatz­steu­er­frei, und zwar auch dann, wenn der Kunde keine Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer besitzt.

Als erste Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güter­be­för­de­rung zu verstehen. Bei Fahrzeugen, die einer Zulas­sung bedürfen, ist davon auszu­gehen, dass der Zeitpunkt der Zulas­sung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetrieb­nahme identisch ist. 

Die Besteue­rung eines neuen Pkw erfolgt immer in dem Land, in dem das Fahrzeug genutzt (zugelassen) wird. Dieses Bestim­mungs­land­prinzip gilt nicht nur für Unter­nehmer, sondern auch für Privat­per­sonen. Beim Verkauf und Kauf neuer Pkw werden also auch Privat­per­sonen verpflichtet, den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb zu versteuern. Für die Besteue­rung des Pkw-Erwerbs aus einem anderen EU-Land gibt es ein Formular, das zu verwenden ist. Die Meldung hat nach einem amtlich vorge­schrie­benen Daten­satz zu erfolgen, und zwar für jedes Fahrzeug getrennt. Der Vordruck heißt "Meldung inner­ge­mein­schaft­li­cher Liefe­rungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer" und ist auf der Inter­net­seite des Bundes­zen­tral­amts für Steuern abrufbar. Die Meldung ist elektro­nisch abzugeben. Das Melde­ver­fahren soll der Kontrolle dienen. Ohne die Verpflich­tung zur Meldung kann die Umsatz­be­steue­rung im Bestim­mungs­land nicht sicher­ge­stellt werden.

Melde­pflicht für Fahrzeug­lie­fe­rungen: Es ist eine zusam­men­fas­sende Meldung abzugeben
Neufahr­zeug­ver­käufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land mit Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer muss der Unter­nehmer in einer zusam­men­fas­senden Meldung dem Bundes­zen­tralamt für Steuern übermit­teln. Neufahr­zeug­ver­käufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land ohne Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer (Privat­per­sonen) gehören nicht in die zusam­men­fas­sende Meldung.

Praxis-Beispiel:
Ein Autohändler in Deutsch­land verkauft ein Auto an einen Italiener, der kein Unter­nehmer, sondern eine Privat­person ist. Dieser erwirbt vom deutschen Autohändler für 50.000 € (netto ohne Umsatz­steuer) einen neuen Pkw (Kilome­ter­stand unter 6.000 km). Die erstma­lige Inbetrieb­nahme des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als 6 Monate zurück. Bevor der Italiener mit dem Fahrzeug nach Italien fährt, unter­nimmt er eine Reise durch Europa. Als er die Grenze nach Italien überschreitet, zeigt der Tacho mehr als 6.000 Kilometer an.
Es handelt sich dennoch um den Verkauf eines neuen Fahrzeugs, weil es im Zeitpunkt des Erwerbs die 6.000 km-Grenze nicht überschritten hatte und auch die Inbetrieb­nahme nicht mehr als 6 Monate seit dem Zeitpunkt des Erwerbs zurücklag. Der deutsche Autohändler muss also nicht kontrol­lieren, wann und mit welchem Kilome­ter­stand das Fahrzeug im Bestim­mungs­land eintrifft. Er stellt seine Rechnung ohne Umsatz­steuer aus und meldet den Verkauf an das Bundes­zen­tralamt für Steuern.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 1b | 14-08-2025