Ab 2026 sollen Einnahmen bis zu 3.300 € im Jahr steuer­frei sein (bisher 3.000 €), wenn sie aus einer neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit als Übungs­leiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleich­baren neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten oder aus der neben­be­ruf­li­chen Pflege alter, kranker oder behin­derter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftrag­geber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begüns­tigt sind kirch­liche Zwecke. Die Einnahmen bleiben dann sind bis zu 3.300 € steuer­frei, unabhängig davon, ob die Neben­tä­tig­keit selbständig oder als Arbeit­nehmer ausgeübt wird.

Nur die Neben­tä­tig­keit für bestimmte Auftrag­geber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begüns­tigt. Hierzu gehören u.a. gemein­nüt­zige, mildtä­tige und steuer­be­freite Verei­ni­gungen. Das sind z. B. Sport- und Gesang­ver­eine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemein­nüt­ziger, mildtä­tiger oder kirch­li­cher Zwecke von der Körper­schaft­steuer freige­stellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrts­pflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johan­niter-Unfall­hilfe und das Malteser Hilfs­werk.

Freibe­trag für ehren­amt­liche Tätig­keiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: 
Der sogenannte Übungs­lei­ter­frei­be­trag von 3.300 € gilt nicht für die ehren­amt­li­chen Tätig­keiten von Vorstands­mit­glie­dern eines gemein­nüt­zigen Vereins, von Platz- oder Geräte­warten oder eines Hausmeis­ters usw. Für diesen Bereich gilt ab 2026 ein allge­meiner Freibe­trag von 960 € pro Jahr (vorher 840 € pro Jahr), der für Einnahmen aus einer neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit im gemein­nüt­zigen, mildtä­tigen oder kirch­li­chen Bereich gewährt wird. Mit diesem Freibe­trag werden Aufwen­dungen, die durch die ehren­amt­liche Tätig­keit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzel­nach­weis erfor­der­lich wird. Personen, die bereits vom Verein entgelt­lich beschäf­tigt werden, können diesen Freibe­trag nicht erhalten.

Praxis-Beispiel:
Dem 1. Vorsit­zenden eines gemein­nüt­zigen Gesang­ver­eins entstehen im Rahmen seiner Tätig­keit Aufwen­dungen für Telefo­nate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein eine pauschale Aufwands­ent­schä­di­gung von 960 € zahlen. Diese Entschä­di­gung kann der Verein lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei auszahlen. Der Vereins­vor­sit­zende braucht diesen Betrag bei seiner Veran­la­gung nicht der Einkom­men­steuer zu unter­werfen.

Wichtig: Der neue Freibe­trag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätz­lich beansprucht werden. Es können aus der jewei­ligen neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit keine steuer­freien 960 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätig­keit

  • der sogenannte Übungs­lei­ter­frei­be­trag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
  • eine steuer­freie Aufwands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Entwurf eines Steuer­än­de­rungs­ge­setzes 2025: Artikel 2 | 18-09-2025