Die neue degres­sive Abschrei­bung gilt für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder herge­stellt worden sind. Sie beträgt das 3-fache der linearen Abschrei­bung und höchs­tens 30%. Sie gilt nur für Gewinn­ein­künfte, nicht für Arbeit­neh­mer­ein­künfte oder Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung, da es dort kein Anlage­ver­mögen gibt.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung ist die Abschrei­bung zeitan­teilig zu berück­sich­tigen. Da die Begüns­ti­gung erst für Anschaf­fungen nach dem 30. Juni 2025 gilt, können in 2025 höchs­tens 15% (30% x 6/12) an degres­siver Abschrei­bung in Anspruch genommen werden. Der Übergang von der degres­siven Abschrei­bung zur linearen Abschrei­bung ist zulässig. Die degres­sive Abschrei­bung kann neben der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 40% in Anspruch genommen werden, sodass dies bei kleinen und mittleren Unter­nehmen im Anschaf­fungs­jahr 2026 und 2027 zu Abschrei­bungen in Höhe von 70% führen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer erwirbt eine Maschine mit Anschaf­fungs­kosten von 200.000 € im Januar 2026. Die Nutzungs­dauer beträgt 8 Jahre (Wirtschafts­jahr = Kalen­der­jahr). In 2026 kann die neue degres­sive Abschrei­bung von (200.000 € x 30% =) 60.000 € in Anspruch genommen werden. Daneben kann, wenn die Voraus­set­zungen vorliegen, die Sonder­ab­schrei­bungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von insge­samt 40% von 200.000 € = 80.000 € im Jahr der Anschaf­fung und in den vier Folge­jahren geltend gemacht werden. Wird die Sonder­ab­schrei­bungen im Jahr 2026 in voller Höhe in Anspruch genommen, ergibt sich eine Gesamt­ab­schrei­bung von 60.000 € + 80.000 € = 140.000 €.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4 | 04-09-2025