Minijobber sind grund­sätz­lich versi­che­rungs­pflichtig in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Sie zahlen grund­sätz­lich bei einer Beschäf­ti­gung im gewerb­li­chen Bereich einen Eigen­an­teil in Höhe von 3,6 % des Verdienstes (13,6 % bei einer Beschäf­ti­gung im Privat­haus­halt). Beschäf­tigte können auf die Zahlung des Eigen­an­teils auch verzichten. Sie verzichten damit aber auch auf vollwer­tige Leistungs­an­sprüche in der Renten­ver­si­che­rung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht bei ihrem Arbeit­geber.

Bisher galt: Die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht wider­rufen werden. Aber! Ab dem 1.7.2026 können Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet, dass Minijobber dann wieder renten­ver­si­che­rungs­pflichtig sind und zusätz­lich zu den Beiträgen des Arbeit­ge­bers eigene Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung zahlen. So erwerben sie weitere Ansprüche in der Renten­ver­si­che­rung.

Voraus­set­zungen und Fristen für die Aufhe­bung der Befreiung
Minijobber müssen die Aufhe­bung der Befreiung bei ihrem Arbeit­geber schrift­lich oder elektro­nisch beantragen. Arbeit­geber müssen den Eingang des Antrags dokumen­tieren und die Änderung in den Entgelt­un­ter­lagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhe­bung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufge­hoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht inner­halb eines Monats nach Eingang der Meldung wider­spricht. Die Aufhe­bung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antrag­stel­lung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwir­kende Aufhe­bung ist nicht möglich.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhe­bung der Befreiung bei seinem Arbeit­geber. Der Antrag geht am 20.9. beim Arbeit­geber ein. Der Arbeit­geber muss den Antrag auf Aufhe­bung der Befreiung mit dem Eingangs­datum in den Entgelt­un­ter­lagen des Minijob­bers dokumen­tieren.

Der Arbeit­geber infor­miert die Minijob-Zentrale wie folgt:

  • Der Arbeit­geber meldet den Minijob (Beitrags­gruppe „5 – Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung“ mit dem Abgabe­grund „32 – Abmel­dung wegen Beitrags­grup­pen­wechsel“) zum 30. September ab.
  • Anschlie­ßend meldet er den Minijob zum 1. Oktober (Beitrags­gruppe „1 – voller Beitrag bei Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung“ mit dem Abgabe­grund „12 – Anmel­dung wegen Beitrags­grup­pen­wechsel“) wieder an.

Ab dem 1. Oktober ist der Minijobber wieder renten­ver­si­che­rungs­pflichtig und zahlt den Eigen­an­teil zur Renten­ver­si­che­rung. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitrags­nach­weise entspre­chend anzupassen.

Worauf bei der Aufhe­bung der Befreiung zu achten ist
Folgende Punkte sollten Arbeit­geber und Arbeit­nehmer beachten:

  1. Dauer der Wirksam­keit: Die Aufhe­bung der Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhe­bung ist nicht möglich.
  2. Regelung für mehrere Minijobs: Haben Beschäf­tigte mehrere Minijobs mit Verdienst­grenze, kann die Aufhe­bung der Befreiung nur einheit­lich erfolgen. Das heißt: Die Aufhe­bung der Befreiung gilt für alle Beschäf­ti­gungen. Arbeit­geber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitrags­gruppe melden.
  3. Minijob und Alters­voll­rente: Minijobber, die nach Errei­chen der Regel­al­ters­grenze bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind vom Gesetz her renten­ver­si­che­rungs­frei. Eine Aufhe­bung der Befreiung ginge somit ins Leere. Sie können jedoch auf diese Renten­ver­si­che­rungs­frei­heit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitrags­an­teils zur Renten­ver­si­che­rung entscheiden.
  4. Berufs­stän­di­sche Versor­gungs­ein­rich­tungen: Auch Minijobber, die einer berufs­stän­di­schen Versor­gungs­ein­rich­tung angehören, können die Aufhe­bung der Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht beantragen.

Fazit: Die Aufhe­bung der Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht bietet Minijob­bern mehr Flexi­bi­lität in der Entschei­dung, ob sie in die Renten­ver­si­che­rung einzahlen möchten oder nicht. Arbeit­geber müssen die Aufhe­bung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Newsletter der Minijob-Zentrale | 11-01-2026