Unter­schied­liche Gründe können dazu führen, dass ein Minijob unter­bro­chen wird. Aus Sicht der Sozial­ver­si­che­rung liegt eine Unter­bre­chung vor, wenn im Minijob kein Anspruch auf Verdienst mehr besteht und auch keine Entgel­ter­satz­leis­tung gezahlt wird.

Die zwei häufigsten Gründe für eine Unter­bre­chung sind

  • unbezahlter Urlaub oder
  • längere Krank­heit.

Darüber hinaus sind grund­sätz­lich auch andere Gründe denkbar (z. B. freiwil­liger Wehrdienst).

Wann ein Minijob abgemeldet werden muss
Ist die Unter­bre­chung kürzer als ein Monat, müssen Arbeit­geber den Minijob nicht abmelden.

Aber: Sobald die Unter­bre­chung länger als einen Monat dauert und in diesem Zeitraum kein Verdienst oder keine Entgel­ter­satz­leis­tung gezahlt wird, müssen Arbeit­geber die Beschäf­ti­gung bei der Minijob-Zentrale abmelden. Ohne Verdienst liegt nach einem Monat in der Sozial­ver­si­che­rung keine melde­pflich­tige Beschäf­ti­gung mehr vor.

Die „Unter­bre­chungs­mel­dung“ versehen Arbeit­geber mit dem Melde­grund 34 (sogenannte „Abmel­dung wegen Unter­bre­chung). Wird der Minijob anschlie­ßend wieder aufge­nommen, erfolgt in der Regel eine erneute Anmel­dung mit dem Melde­grund 13. Für die Melde­fristen gilt: Die Abmel­dung und die neue Anmel­dung müssen mit der nächsten Lohnab­rech­nung, spätes­tens jedoch 6 Wochen nach Ende der Beschäf­ti­gung bzw. Beginn der Beschäf­ti­gung erfolgen.

Wichtig: Bei kurzfris­tigen Minijobs entfällt die Meldung mit dem Abgabe­grund 34. Hier erstellt der Arbeit­geber ledig­lich zum Ende des Beschäf­ti­gungs­zeit­raums eine Abmel­dung mit dem Abgabe­grund 30.

Check­liste zur Prüfung, ob eine Abmel­dung mit Melde­grund 34 vorzu­nehmen ist:

  • Dauert die Unter­bre­chung länger als 1 Monat?
  • Besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Verdienst oder Entgel­ter­satz­leis­tung?
  • Handelt es sich um einen Minijob mit Verdienst­grenze?

Werden alle Fragen mit „Ja“ beant­wortet, ist eine Abmel­dung mit Melde­grund 34 erfor­der­lich.

Unter­bre­chung nach längerer Krank­heit
Auch im Minijob haben Beschäf­tigte im Krank­heits­fall einen Anspruch auf Fortzah­lung des Verdienstes durch den Arbeit­geber. Minijobber bekommen in der Regel für sechs Wochen ihren Verdienst weiter­ge­zahlt. Anschlie­ßend endet die Entgelt­fort­zah­lung - und zwar auch dann, wenn die Erkran­kung noch länger andauert. Eine Abmel­dung mit dem Melde­grund 34 erfolgt immer erst dann, wenn auch nach der Entgelt­fort­zah­lung länger als 4 Wochen kein Verdienst gezahlt wird. Arbeits­recht­lich ist die Unter­bre­chung einer Beschäf­ti­gung keine Kündi­gung. Daher bleibt das Arbeits­ver­hältnis trotz Unter­bre­chungs­mel­dung bestehen. Die Abmel­dung mit dem Melde­grund 34 betrifft also nur die Sozial­ver­si­che­rung.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Minijob-Zentrale: Newsletter | 29-05-2025