Für die Arbeit an Sonntagen und Feier­tagen oder in der Nacht erhalten auch Minijobber häufig Zuschläge zusätz­lich zum regulären Verdienst. Diese sogenannten SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feier­tags- und Nacht­zu­schläge) sind eine Zusatz­ver­gü­tung, sodass sich die Frage stellt, ob diese Zuschläge dann weiter­ge­zahlt werden müssen, wenn der Minijobber wegen Krank­heit ausfällt oder wegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots in der Schwan­ger­schaft ausfällt. Welche Erstat­tungen sind für Arbeit­geber möglich?

Entgelt­fort­zah­lung im Minijob
Arbeit­geber müssen Minijob­bern im Krank­heits­fall oder während eines ärztli­chen Beschäf­ti­gungs­ver­bots den Verdienst weiter zahlen, und zwar 

  • bei Krank­heit bis zu 6 Wochen, sofern das Arbeits­ver­hältnis seit mindes­tens 4 Wochen besteht,
  • beim Mutter­schutz für die Dauer des Beschäf­ti­gungs­ver­bots während der Schwan­ger­schaft.

Für die Höhe der Entgelt­fort­zah­lung ist nicht nur der reguläre Verdienst relevant. Es müssen auch SFN-Zuschläge berück­sich­tigt werden, sofern diese vertrag­lich oder tarif­lich verein­bart sind.

Steuer­liche Behand­lung von SFN-Zuschlägen:
Für SFN-Zuschläge gilt:

  • In der Regel sind SFN-Zuschläge bis zu bestimmten Höchst­be­trägen steuer- und beitrags­frei.
  • Bei Entgelt­fort­zah­lung während Krank­heit oder einem Beschäf­ti­gungs­verbot sind diese Zuschläge jedoch steuer­pflichtig, da keine Arbeits­leis­tung erbracht wird.

Trotz der Steuer­pflicht bleibt der Status als Minijobber erhalten, auch wenn die Verdienst­grenze von 556 € überschritten wird. Arbeit­geber müssen in diesem Fall ledig­lich die üblichen Pauschal­ab­gaben an die Minijob Zentrale zahlen.

Praxis-Beispiel:
Eine Minijob­berin verdient 556 € im Monat und arbeitet regel­mäßig nachts. Hierfür erhält sie SFN-Zuschläge in Höhe von 50 €, die ihrem Verdienst zugerechnet werden.
Verdienst: 556 € + steuer- und beitrags­freie SFN-Zuschläge von 50 €
Verdienst zzgl. SFN-Zuschläge = 606 €/​beitragspflichtiger Verdienst: 556 €
Für den Arbeit­geber sind die SFN-Zuschläge steuer- und beitrags­frei. Der beitrags­pflich­tige Verdienst bleibt somit bei 556 €. Es liegt also ein Minijob vor.

Erwartet die Minijob­berin ein Kind und fällt sie aufgrund eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots aus, ist der Arbeit­geber gesetz­lich dazu verpflichtet, ihren Verdienst weiter­zu­zahlen. Dazu zählen auch die SFN-Zuschläge. Da die Minijob­berin die Arbeits­leis­tung nicht erbringt, wird der SFN-Zuschlag von 50 € steuer- und beitrags­pflichtig. Hier gilt jetzt die Sonder­re­ge­lung bei Mutter­schutz und Krank­heit: Obwohl die Verdienst­grenze von 556 € überschritten wird, bleibt es bei einem Minijob und der Arbeit­geber muss die üblichen Minijob-Abgaben von 606 € zahlen.

Erstat­tung für Arbeit­geber
Damit Arbeit­geber mit den Kosten nicht allein gelassen werden, gibt es die Umlage­ver­fahren U1 (Krank­heit) und U2 (Mutter­schaft). Für Minijobber ist die Knapp­schaft-Bahn-See die zustän­dige Umlage­kasse. Über die Umlage­ver­fahren können sich Arbeit­geber den fortge­zahlten Verdienst ganz oder teilweise erstatten lassen:

  • U1 (Krank­heit): Es werden bis zu 80% der Entgelt­fort­zah­lung erstattet.
  • U2 (Mutter­schaft): Die Knapp­schaft-Bahn-See übernimmt die vollstän­digen Kosten.

Wichtig: Auch die fortge­zahlten Zuschläge für Sonn-, Feier­tags- und Nacht­ar­beit sind erstat­tungs­fähig.

Praxis-Tipps für Arbeit­geber:
Arbeits­ver­träge prüfen: Sind SFN-Zuschläge verein­bart, müssen sie auch bei Krank­heit und Beschäf­ti­gungs­verbot gezahlt werden.
Lohnab­rech­nung beachten: SFN-Zuschläge sind während der Entgelt­fort­zah­lung steuer- und beitrags­pflichtig.
Erstat­tung beantragen: Die Umlage­ver­fahren U1 und U2 entlasten Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeit­geber finan­ziell.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Minijob-Zentrale: Newsletter | 24-09-2025