Leihar­beit­nehmer: Erste Tätig­keits­stätte

Der BFH befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeit­nehmer mit einem unbefris­teten Arbeits­ver­trag, der im Rahmen einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) tätig ist, einer ersten Tätig­keits­stätte zugeordnet werden kann. Es geht hier darum, dass eine dauer­hafte Zuord­nung unter den spezi­fi­schen Bedin­gungen des AÜG in der Regel nicht möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und Revisi­ons­kläger (Kläger) war seit dem 23.04.2014 bei einer Zeitar­beits­firma angestellt. Das zunächst befris­tete Arbeits­ver­hältnis wurde ab dem 28.11.2015 in ein unbefris­tetes Arbeits­ver­hältnis umgewan­delt und endete am 31.08.2018. Während dieses Arbeits­ver­hält­nisses war der Kläger im Rahmen einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) bei verschie­denen Entleih­firmen tätig. In seiner Steuer­erklä­rung 2018 machte der Kläger Fahrt­kosten zwischen Wohnung und der Tätig­keits­stätte nach Reise­kos­ten­grund­sätzen (154 Tage x 35 km) abzüg­lich des steuer­freien Fahrt­kos­ten­er­satzes in Höhe von 466 € und ab dem 1.9.2018 mit der Entfer­nungs­pau­schale (76 Tage x 35 km) geltend. Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass der Steuer­pflich­tige über eine erste Tätig­keits­stätte bei dem Entleiher verfügt habe.

Der BFH hob das Urteil des Finanz­ge­richts auf und stellte klar, dass bei Leihar­beit­neh­mern die Bestim­mungen des AÜG, die nur eine vorüber­ge­hende Überlas­sung an den Entleiher erlauben, entschei­dend sind und eine dauer­hafte Zuord­nung an eine feste Arbeits­stätte in der Regel ausschließen. Dies hat direkte Auswir­kungen auf die Anwen­dung von Reise- und Fahrt­kos­ten­re­ge­lungen. Somit kann der Kläger seine Fahrt­kosten auf Grund­lage der günsti­geren Reise­kos­ten­grund­sätze und nicht nach der weniger vorteil­haften Entfer­nungs­pau­schale geltend machen.

Fazit: Dieses BFH-Urteil verdeut­licht, dass die Defini­tion einer ersten Tätig­keits­stätte nach wie vor schwierig ist, insbe­son­dere hinsicht­lich der recht­li­chen Situa­tion von Leihar­beit­neh­mern.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 22/23 | 16-06-2025
10. Oktober 2025|

Leihar­beit­nehmer: Erste Tätig­keits­stätte

Ein Leihar­beit­nehmer, der unbefristet bei einer Zeitar­beits­firma beschäf­tigt ist, kann am Arbeitsort der Entleih­firma seine "erste Tätig­keits­stätte" haben. Dies ist der Fall, wenn der Leihar­beit­nehmer der Entleih­firma dauer­haft zugeordnet ist. Eine dauer­hafte Zuord­nung zur Entleih­firma liegt vor, wenn sich aus den Gesamt­um­ständen keine zeitliche Begren­zung des Einsatzes ergibt. Die bloße Möglich­keit der jeder­zei­tigen Verset­zung an einen anderen Arbeitsort der Entleih­firma schließt eine dauer­hafte Zuord­nung nicht aus.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige befand sich in einem unbefris­teten Arbeits­ver­hältnis zu einem Zeitar­beits­un­ter­nehmen. Nach diesem Arbeits­ver­trag sollte der Steuer­pflich­tige als überbe­trieb­li­cher Mitar­beiter bei Kunden des Zeitar­beits­un­ter­neh­mens einge­setzt werden, ohne dass dadurch ein Vertrags­ver­hältnis zu dem jewei­ligen Kunden begründet werden sollte. Das Leihar­beits­ver­hältnis des Steuer­pflich­tigen war nach den Verein­ba­rungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der Kläger fuhr arbeits­täg­lich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streit­jahr 239 Tage mit einer einfa­chen Entfer­nung von 36 km. Der Steuer­pflich­tige rechnete seine Fahrt­kosten nach Dienst­rei­se­grund­sätzen ab und machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungs­kosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungs­kos­ten­abzug in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale von 0,30 € je Entfer­nungs­ki­lo­meter zu.

Arbeit­nehmer, die in einem unbefris­teten Arbeits­ver­hältnis zu einem Zeitar­beits­un­ter­nehmen stehen, können nur die Entfer­nungs­pau­schale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem jewei­ligen Entleiher des Arbeit­neh­mers geltend machen, wenn eine dauer­hafte Zuord­nung zur Entleih­firma vorliegt. Die Befris­tung eines Leihar­beits­ver­hält­nisses schließt die Annahme einer dauer­haften Zuord­nung nicht aus. Ein allge­meiner Vorbe­halt im Arbeits­ver­trag, der eine jeder­zei­tige Umset­zung oder Verset­zung ermög­licht, steht einer dauer­haften Zuord­nung nicht entgegen.

Arbeit­nehmer, die in einem unbefris­teten Arbeits­ver­hältnis zu einem Zeitar­beits­un­ter­nehmen stehen, können auch dann nur die Entfer­nungs­pau­schale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte geltend machen, wenn das Zeitar­beits­un­ter­nehmen mit dem jewei­ligen Entleiher des Arbeit­neh­mers eine Befris­tung der Tätig­keit verein­bart hat. Der Leihar­beit­nehmer war im vorlie­genden Fall seinem Einsatzort dauer­haft zugeordnet, da es sich um einen Fall der Ketten­ab­ord­nung handelte. 

Hinweis: Gegen ein entspre­chendes Urteil des Finanz­ge­richts wurde Revision einge­legt (Az. beim BFH: VI R 32/20). Wenn man diesen Sachver­halt mit dem BFH-Urteil vom 16.2.2022 (X R 14/19) zur Bestim­mung der ersten Betriebs­stätte vergleicht, dürfen die Erfolgs­aus­sichten der Revision eher gering sein.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | 13 K 63/20 | 12-07-2022
12. August 2022|
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