Unver­än­dert gilt, dass Arbeit­nehmer im Rahmen einer kurzfris­tigen Beschäf­ti­gung grund­sätz­lich für bis zu drei Monate oder 70 Arbeits­tage beschäf­tigt werden können. Eine wichtige Voraus­set­zung ist, dass die Tätig­keit nicht berufs­mäßig ausgeübt wird.

Aber! Seit dem 1.1.2026 gibt es Änderungen für kurzfris­tige Beschäf­ti­gungen in der Landwirt­schaft. Kurzfristig Beschäf­tigte in landwirt­schaft­li­chen Betrieben können nun länger tätig sein. Die Zeitgrenzen für kurzfris­tige Beschäf­ti­gungen in landwirt­schaft­li­chen Betrieben sind auf 15 Wochen oder 90 Arbeits­tage pro Kalen­der­jahr ausge­weitet worden. Die verlän­gerten Zeitgrenzen sollen dazu dienen, die Perso­nal­si­tua­tion zum Beispiel in der Ernte­zeit zu verbes­sern.

Arbeit­geber, die von der Auswei­tung der Zeitgrenzen profi­tieren
Die neue Regelung betrifft ausschließ­lich landwirt­schaft­liche Betriebe im Sinne der aktuellen Klassi­fi­ka­tion der Wirtschafts­zweige des Statis­ti­schen Bundes­amtes. Folgende Wirtschafts­zweige fallen darunter:

  • Anbau ein- und zweijäh­riger Pflanzen
  • Anbau mehrjäh­riger Pflanzen
  • Betrieb von Baumschulen und Anbau von Pflanzen zu Vermeh­rungs­zwe­cken
  • Tierhal­tung
  • Gemischte Landwirt­schaft
  • Erbrin­gung landwirt­schaft­li­cher Dienst­leis­tungen und nach der Ernte anfal­lende Tätig­keiten

Für sogenannte Misch­be­triebe gilt folgendes: Als Misch­be­triebe werden Betriebe bezeichnet, die nicht ausschließ­lich in einem Wirtschafts­be­reich tätig sind. Sind landwirt­schaft­liche Betriebe nicht ausschließ­lich in den oben genannten Wirtschafts­be­rei­chen tätig, kommt es für die Frage, ob die erwei­terten Zeitgrenzen gelten, auf den Schwer­punkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäf­tigten definiert. Für Misch­be­triebe gilt:

  • Ist die Mehrzahl der Arbeit­nehmer in der Landwirt­schaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirt­schaft­li­cher Betrieb. Dann profi­tieren alle kurzfristig Beschäf­tigten von den erwei­terten Zeitgrenzen.
  • Anderen­falls zählt der Misch­be­trieb nicht als landwirt­schaft­li­cher Betrieb und die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeits­tagen finden Anwen­dung. Dies gilt dann auch für die Arbeit­nehmer, die tatsäch­lich landwirt­schaft­liche Arbeiten erledigen.

Die Beurtei­lung der Zugehö­rig­keit zu einem landwirt­schaft­li­chen Betrieb im Sinne dieser Regelung obliegt dem Arbeit­geber im Rahmen seiner Aufgabe, die Versi­che­rungs­pflicht seiner Mitar­beiter zu klären und sie den Sozial­ver­si­che­rungs­trä­gern korrekt zu melden.

Worauf Landwirte ab 2026 achten müssen: Arbeit­geber müssen sorgfältig prüfen, ob ihr Betrieb als landwirt­schaft­li­cher Betrieb einzu­stufen ist. Falls ja, gelten für kurzfris­tige Beschäf­ti­gungen die erwei­terten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeits­tagen.

Überprü­fung der Zeitgrenzen bei mehreren kurzfris­tigen Beschäf­ti­gungen
Bisher waren bei der Zusam­men­rech­nung mehrerer kurzfris­tiger Beschäf­ti­gungen für alle Arbeit­geber 3 Monate (90 Kalen­der­tage) oder 70 Arbeits­tage maßge­bend. Ab 2026 gilt für landwirt­schaft­liche Betriebe eine Dauer von 15 Wochen (105 Kalen­der­tagen) oder 90 Arbeits­tagen.

Fazit: Ab 2026 dürfen kurzfris­tige Beschäf­ti­gungen in landwirt­schaft­li­chen Betrieben länger dauern, was insbe­son­dere zur Verbes­se­rung der Perso­nal­si­tua­tion zum Beispiel in der Ernte­zeit beiträgt. Arbeit­geber müssen sicher­stellen, dass ihr Betrieb zur Landwirt­schaft gehört und die neuen Zeitgrenzen korrekt anwenden.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob­zen­trale | 19-01-2026