Ein Minijob kann vom Arbeit­geber oder vom Minijobber beendet werden. Grund­sätz­lich gelten für Minijobs dieselben Kündi­gungs­fristen wie bei anderen Beschäf­ti­gungen. Wer das Arbeits­ver­hältnis kündigen möchte, muss grund­sätz­lich eine gesetz­liche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats einhalten.

Praxis-Beispiel:
Eine Studentin arbeitet als Verkäu­ferin in einem Café. Sie möchte zum Ende des Monats Juni kündigen. Damit die Kündi­gung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben spätes­tens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen einge­halten wird.

Je nach Dauer der Beschäf­ti­gung gelten längere Kündi­gungs­fristen. Je länger ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit müssen Arbeit­geber für eine Kündi­gung einplanen. Wichtig: Die verlän­gerten Fristen gelten ausschließ­lich für Kündi­gungen, die von Arbeit­ge­ber­seite ausge­spro­chen werden. Minijobber können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. In Arbeits- oder Tarif­ver­trägen können vom Gesetz abwei­chende Kündi­gungs­fristen verein­bart sein. Für die Berech­nung der Kündi­gungs­frist gilt:

  • Vier Wochen bedeuten genau 28 Kalen­der­tage.
  • Zwischen dem Tag, an dem die Kündi­gung beim Empfänger ankommt und dem gewünschten Ende des Arbeits­ver­hält­nisses müssen mindes­tens 28 Tage liegen.
  • Der Tag, an dem die Kündi­gung zugestellt wird, darf bei der Berech­nung der Frist nicht berück­sich­tigt werden.
  • Wochen­enden und Feier­tage werden mitge­zählt, da es sich um eine Wochen­frist handelt.

Beispiel für die Fristen­be­rech­nung
Die Kündi­gung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausge­hend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli - 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kündi­gung zugestellt wird, nicht mit einbe­rechnet wird, muss die Kündi­gung spätes­tens am 3. Juli zugestellt sein.

Kündi­gung während der Probe­zeit
Wurde zu Arbeits­be­ginn eine Probe­zeit verein­bart, gilt eine verkürzte gesetz­liche Kündi­gungs­frist von zwei Wochen (14 Tagen) für beide Seiten. Diese Regelung gilt für höchs­tens sechs Monate ab Arbeits­be­ginn. In Arbeits- oder Tarif­ver­trägen kann eine kürzere Probe­zeit verein­bart werden - aber sie darf niemals länger als sechs Monate dauern.

Kündi­gung einer befris­teten Beschäf­ti­gung
Auch bei einer befris­teten Beschäf­ti­gung - zum Beispiel bei einer Aushilfe - ist es möglich, im Vertrag für die ersten drei Monate eine kürzere Kündi­gungs­frist festzu­legen.

Kann der Minijob auch fristlos gekün­digt werden?
In bestimmten Ausnah­me­fällen ist eine Kündi­gung auch fristlos - also ohne Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist - möglich. Das gilt sowohl für Minijobber als auch für Arbeit­geber. Voraus­set­zung ist aller­dings ein wichtiger Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeits­ver­hältnis bis zum Ablauf der normalen Kündi­gungs­frist fortzu­führen. Beispiele für solche Gründe sind:

  • Diebstahl am Arbeits­platz
  • wieder­holte grobe Belei­di­gungen
  • schwer­wie­gendes Fehlver­halten, das dem Unter­nehmen schadet
  • wieder­holt ausblei­bende Zahlungen des Verdienstes

Ob eine frist­lose Kündi­gung recht­lich zulässig ist, hängt immer vom Einzel­fall ab. Hier empfiehlt es sich, im Zweifel recht­li­chen Rat einzu­holen.

Eine Kündi­gung ist nur dann rechts­wirksam, wenn sie schrift­lich auf Papier erfolgt und eigen­händig unter­schrieben ist. Kündi­gungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich sind nicht gültig - selbst dann nicht, wenn beide Seiten einver­standen wären. Die sogenannte elektro­ni­sche Form reicht nicht aus.

Damit im Zweifel nachge­wiesen werden kann, wann die Kündi­gung zugestellt wurde, sollte diese 

  • persön­lich übergeben werden. Der Empfang kann zusätz­lich schrift­lich bestä­tigt werden.
  • per Einwurf­ein­schreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können.

Allge­meiner Kündi­gungs­schutz
Auch Minijobber können unter das allge­meine Kündi­gungs­schutz­ge­setz fallen, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäf­tigte hat und das Arbeits­ver­hältnis länger als 6 Monate besteht. Sind beide Voraus­set­zungen erfüllt, muss eine Kündi­gung außerdem sozial gerecht­fer­tigt sein. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn die Kündi­gung

  • betriebs­be­dingt (z. B. Arbeits­platz fällt weg),
  • verhal­tens­be­dingt (z. B. wieder­holte Unpünkt­lich­keit) oder
  • perso­nen­be­dingt (z. B. dauer­hafte Erkran­kung) erfolgt.

Wichtig: In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Beschäf­tigten besteht kein allge­meiner Kündi­gungs­schutz. Eine Kündi­gung darf dann auch ohne einen bestimmten Grund erfolgen.

Einige Perso­nen­gruppen genießen beson­deren Schutz vor Kündi­gungen, unabhängig von der Betriebs­größe oder der Beschäf­ti­gungs­dauer.
Dazu zählen unter anderem:

  • Schwan­gere (ab dem ersten Tag der Schwan­ger­schaft)
  • Eltern in Eltern­zeit
  • Schwer­be­hin­derte

In diesen Fällen ist eine Kündi­gung nur mit Zustim­mung der zustän­digen Aufsichts­be­hörde zulässig.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob-Zentrale | 11-09-2025