Beim Vorsteu­er­abzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unter­neh­mers zur Regel­be­steue­rung bzw. zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist Folgendes zu beachten:

Übergang von der Steuer­be­freiung zur allge­meinen Besteue­rung
Hat ein Unter­nehmer, der von der Steuer­be­freiung nach der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zur allge­meinen Besteue­rung übergeht, bereits vor dem Übergang 

  • Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausfüh­rung von dann zum Vorsteu­er­abzug berech­ti­genden Umsätzen zu verwenden beabsich­tigt,
  • ist der Vorsteu­er­abzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regel­be­steue­rung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausge­schlossen. 

Dies gilt auch, wenn der Übergang - z. B. wegen des Überschrei­tens der Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG - bereits wahrschein­lich, aber noch nicht tatsäch­lich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteu­er­abzug aus Voraus- und Anzah­lungs­rech­nungen. Der tatsäch­liche Übergang zur Regel­be­steue­rung stellt dann eine Änderung der Verhält­nisse dar, weshalb für die entspre­chenden Vorsteu­er­be­träge nur unter den Voraus­set­zungen des § 15a UStG und unter Beach­tung der Bagatell­grenzen des § 44 UStDV eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung zu Gunsten des Unter­neh­mers möglich ist. 

Übergang von der allge­meinen Besteue­rung zur Steuer­be­freiung
Der Übergang von der Regel- zur Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung stellt eine Änderung der Verhält­nisse dar, weshalb ein zuvor vorge­nom­mener Vorsteu­er­abzug nach dem Übergang unter den Voraus­set­zungen des § 15a UStG und unter Beach­tung der Bagatell­grenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unter­neh­mers zu berich­tigen ist. Eine Berich­ti­gung des Vorsteu­er­ab­zugs entfällt, wenn die auf die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten eines Wirtschafts­guts entfal­lende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.

Übergangs­re­ge­lung: Die Grund­sätze des BMF-Schrei­bens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unter­nehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgege­benen Umsatz­steu­er­erklä­rung auf die bis zum 10.11.2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatz­steu­er­erklä­rung für ein späteres Kalen­der­jahr die Vorsteuern entspre­chend zu berück­sich­tigen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7300/00080/004/019 | 09-11-2025