Wenn sich bei einem volljäh­rigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruf­li­chen Ausbil­dung befindet, die Erwerbs­tä­tig­keit über die Unschäd­lich­keits­grenze von 20 Stunden regel­mä­ßiger wöchent­li­cher Arbeits­zeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhält­nisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG recht­fer­tigt.

Praxis-Beispiel:
Ursprüng­lich hatte die Famili­en­kasse das Kinder­geld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlos­sene Ausbil­dung zum Kaufmann für Büroma­nage­ment bis Januar 2018 gewährt. Im August 2018 stellte die Klägerin einen neuen Kinder­geld­an­trag und gab an, Ihr Kind werde ab dem Winter­se­mester 2018/2019 ein Vollzeit­stu­dium der Betriebs­wirt­schafts­lehre aufnehmen (vgl. Studi­en­be­schei­ni­gung vom 23.08.2018). Er übe eine Erwerbs­tä­tig­keit mit einer regel­mä­ßigen wöchent­li­chen Arbeits­zeit von 19,25 Stunden aus. Die Famili­en­kasse bewil­ligte das Kinder­geld ab April 2018.

Mit Schreiben vom 4.10.2018 teilte die Klägerin mit, dass sich der Studi­en­gang geändert habe und sich daraus eine neue wöchent­liche Arbeits­zeit ergebe (ab 01.10.2018: 23,1 Stunden pro Woche). Im Februar 2021 übersandte die Klägerin der Famili­en­kasse eine Immatri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung der Hochschule vom 18.01.2021, nach der ihr Kind dort seit dem 1.9.2018 ununter­bro­chen für den Teilzeit-Studi­en­gang "Business Adminis­tra­tion" einge­schrieben war. Sie gab an, dass sich die Erwerbs­tä­tig­keit ihres Kindes seit März 2020 auf 24 Stunden pro Woche erhöht habe.

Die Famili­en­kasse hob die Festset­zung des Kinder­gelds für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 auf und forderte einen für diesen Zeitraum überzahlten Betrag zurück. Nach erfolg­losem Einspruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage zum Finanz­ge­richt. Während des Klage­ver­fah­rens hob die Famili­en­kasse den angefoch­tenen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 wegen Festset­zungs­ver­jäh­rung auf.

Das Finanz­ge­richt hat zu Unrecht entschieden, dass der Aufhe­bungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheid rechts­widrig sei, weil es an einer Korrek­tur­vor­schrift fehle. Mit der Erhöhung der Wochen­ar­beits­zeit von 19,25 auf 23,1 Stunden ab Oktober 2018 ist nach der Bekannt­gabe der Kinder­geld­fest­set­zung vom 3.9.2018 eine wesent­liche Änderung einge­treten. Es handelt sich um eine für den Kinder­geld­an­spruch erheb­liche Änderung der Verhält­nisse, wenn ein volljäh­riges Kind seine Erwerbs­tä­tig­keit nach abgeschlos­sener Erstaus­bil­dung über die Unschäd­lich­keits­grenze von 20 Stunden hinaus ausweitet, sodass eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zulässig ist.

Aber! Das Finanz­ge­richt hat mit seinen Ausfüh­rungen zum Bestehen des zeitli­chen und sachli­chen Zusam­men­hangs der kaufmän­ni­schen Ausbil­dung mit dem Teilzeit­stu­dium im Fach Business Adminis­tra­tion ein Argument angeführt, das aus seiner Sicht offenbar gegen eine einheit­liche Erstaus­bil­dung sprach bzw. eine solche jedoch im Gegen­teil als durchaus möglich erscheinen lässt. Ein Teilzeit­stu­dium neben einer Teilzeit­er­werbs­tä­tig­keit schließt eine einheit­liche mehrak­tige Erstaus­bil­dung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfas­senden Würdi­gung aller Einzel­fall­um­stände. Die bishe­rigen Feststel­lungen des Finanz­ge­richts reichen nicht für eine abschlie­ßende Würdi­gung aus.

Fazit: Die Sache ist nicht spruch­reif. Der BFH hat den Fall an das Finanz­ge­richt zurück­ge­geben, um die Sachver­halte zu klären.

Quelle:BFH | Urteil | III R 43/24 | 12-11-2025