Sozial­leis­tungen, die einem volljäh­rigen Kind mit Behin­de­rung zufließen, sind grund­sätz­lich als finan­zi­elle Mittel zu erfassen, die seine Fähig­keit zum Selbst­un­ter­halt erhöhen. Dies gilt auch für das frühere Arbeits­lo­sen­geld II und das Bürger­geld nach §§ 19 ff. SGB II. Sozial­leis­tungen sind jedoch dann nicht zu erfassen, wenn sie nicht zur Deckung des Lebens­un­ter­halts bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung kann vorliegen, wenn in einer Bedarfs­ge­mein­schaft finan­zi­elle Mittel des Kindes (z.B. Erwerbs­min­de­rungs­renten) sozial­recht­lich auf andere Mitglieder der Bedarfs­ge­mein­schaft umver­teilt werden.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist der Kinder­geld­an­spruch für ein Kind mit Behin­de­rung, insbe­son­dere die Ermitt­lung von Einnahmen und Bezügen bei Zusam­men­treffen einer Erwerbs­min­de­rungs­rente mit Sozial­leis­tungen aus einer Bedarfs­ge­mein­schaft. Der Kläger ist Vater des 1988 geborenen Sohnes. Der Kläger war zunächst kinder­geld­be­rech­tigt, weil der Sohn sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebens­jahres einge­tre­tenen Behin­de­rung (Grad der Behin­de­rung 60) nicht selbst unter­halten konnte. Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung. Bei der Ermitt­lung der den Mitglie­dern der Bedarfs­ge­mein­schaft zuste­henden Leistungen wurden die Einnahmen des Sohnes gemäß den Regelungen des Sozial­rechts bedarfs­be­zogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewil­li­gungs­be­scheiden wurden ihm seine Erwerbs­min­de­rungs­rente sowie sein Erwerbs­ein­kommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern ledig­lich teilweise zugerechnet.

Nach der darauf basie­renden und zutref­fenden Berech­nung des Finanz­ge­richts standen dem Sohn im Februar 2019 finan­zi­elle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streit­zeit­raum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monat­lich 613,34 € zum Selbst­un­ter­halt zur Verfü­gung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war der Sohn außer­stande, sich selbst zu unter­halten, weil der sich aus dem Grund­be­darf und dem behin­de­rungs­be­dingten Mehrbe­darf zusam­men­set­zende existen­zi­elle Lebens­be­darf des Sohnes in allen Streit­mo­naten höher war als die ihn zum Selbst­un­ter­halt befähi­genden finan­zi­ellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen erfüllt waren, war der im gesamten Streit­zeit­raum zu berück­sich­tigen. Das Finanz­ge­richt hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhe­bungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheid sowie die Einspruchs­ent­schei­dung der Famili­en­kasse X aufge­hoben.

Quelle:BFH | Urteil | III R 20/23 | 24-09-2025