Unter bestimmten Voraus­set­zungen können Kinder­be­treu­ungs­kosten als Sonder­aus­gaben nach § 10 EStG berück­sich­tigt werden. Abzugs­fähig sind insbe­son­dere Aufwen­dungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn 

  • das Kind zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehört,
  • der Berech­tigte für die Betreu­ungs­auf­wen­dungen eine Rechnung erhalten hat und
  • den Betrag nicht bar, sondern durch eine Überwei­sung auf das Konto des Leistungs­er­brin­gers zahlt.

Der Sonder­aus­ga­ben­abzug beträgt derzeit 80% der Kinder­be­treu­ungs­kosten und höchs­tens 4.800 € pro Jahr (bis zum Veran­la­gungs­zeit­raum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwen­dungen und höchs­tens 4.000 € pro Jahr).

Bereits mit Urteil vom 11.5.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Krite­rium der Haushalts­zu­ge­hö­rig­keit auf einer verfas­sungs­recht­lich zuläs­sigen Typisie­rung beruht. Die Vorschrift verstößt jeden­falls dann nicht gegen die Steuer­frei­heit des Existenz­mi­ni­mums und den allge­meinen Gleich­heits­satz, wenn die Betreu­ungs­auf­wen­dungen des Eltern­teils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufge­nommen hat, durch den Freibe­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf abgedeckt werden (sogenannter BEA-Freibe­trag, im Streit­jahr 2020 hat er 1.320 € betragen und heute 1.464 € pro Jahr). Die gegen dieses Urteil erhobene Verfas­sungs­be­schwerde hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt nicht zur Entschei­dung angenommen.

Durch das aktuelle BFH-Urteil zum Streit­jahr 2018 hat der BFH seine Recht­spre­chung bestä­tigt. Er hat ferner entschieden, dass er in dieser Fallkon­stel­la­tion nicht von der Verfas­sungs­wid­rig­keit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgeht. Als verfas­sungs­recht­lich zweifel­haft sieht der BFH die Vorschrift nur insofern an, als das Krite­rium der Haushalts­zu­ge­hö­rig­keit im Einzel­fall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibe­träge hinaus­ge­hende, von den Eltern tatsäch­lich getra­gene und im Übrigen abzugs­fä­hige Kinder­be­treu­ungs­kosten bei keinem Eltern­teil als Sonder­aus­gaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erfor­der­liche Überzeu­gung von der Verfas­sungs­wid­rig­keit hat der BFH jedoch verneint. Nach wie vor gebe es gute Gründe, bei der Abzugs­fä­hig­keit der Betreu­ungs­kosten an das Krite­rium der Haushalts­zu­ge­hö­rig­keit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinder­be­treuung in erster Linie für den betreu­enden Eltern­teil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Ergebnis: Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das Finanz­ge­richts­ur­teil als unbegründet zurück. Damit ist der fachbe­zo­gene Rechtsweg erschöpft, so dass der Kläger nur noch Verfas­sungs­be­schwerde erheben kann, um die angestrebte verfas­sungs­ge­richt­liche Klärung herbei­zu­führen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 8/23 | 26-11-2025