Die Sonder­ab­schrei­bung für Mietwoh­nungs­neubau nach § 7b EStG ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfa­mi­li­en­haus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuer­för­de­rung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaß­nahme bisher nicht vorhan­dene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfor­dert eine Vermeh­rung des vorhan­denen Wohnungs­be­stands.

Praxis-Beispiel: 
Der Klägerin gehörte ein vermie­tetes Einfa­mi­li­en­haus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanie­rungs­be­dürf­tigen, aber noch funkti­ons­fä­higen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauan­trag für ein neues Einfa­mi­li­en­haus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermie­tete. Das Finanzamt berück­sich­tigte die reguläre Abschrei­bung, lehnte jedoch die beantragte Sonder­ab­schrei­bung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.

Der BFH wies die Revision zurück und bestä­tigte die Sicht­weise des Finanz­amts. Der Zweck der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7b EStG liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaf­fung zusätz­li­chen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraum­knapp­heit zu bekämpfen. Das ergibt sich aus der Entste­hungs­ge­schichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnra­um­of­fen­sive der damaligen Bundes­re­gie­rung war. Der Abriss und anschlie­ßende Neubau einer Immobilie ohne Schaf­fung eines zusätz­li­chen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitli­chen und sachli­chen Zusam­men­hang mit dem vorhe­rigen Abriss steht. Ein solcher Ausnah­me­fall lag hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgeris­sene Einfa­mi­li­en­haus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauar­beiten folgten zeitlich unmit­telbar aufein­ander.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 24/24 | 11-08-2025