Die Aufwen­dungen des Klägers für Ozempic zur Behand­lung von Adipo­sitas können nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt werden. Ozempic ist in Deutsch­land nicht zur Behand­lung von Adipo­sitas zugelassen, sondern nur für Typ-2-Diabetes. Bei Verwen­dung zur Behand­lung von Adipo­sitas liegt somit ein sogenannter Off-Label-Use des Medika­ments vor. 

Praxis-Beispiel:
Das Finanz­ge­richt hat die Klage abgewiesen, in der der Kläger die Anerken­nung der Ausgaben für Ozempic als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen geltend machen wollte. Der Kläger, dem das Medika­ment zur Behand­lung von Adipo­sitas und Bluthoch­druck verschrieben wurde, konnte diese Ausgaben nicht absetzen, da das Medika­ment in Deutsch­land nicht zur Behand­lung von Adipo­sitas zugelassen ist. Diese Anwen­dung gegen Adipo­sitas wird als "Off-Label-Use" einge­stuft, für den zusätz­liche Nachweise, wie ein amtsärzt­li­ches Gutachten, erfor­der­lich sind, um die medizi­ni­sche Notwen­dig­keit zu belegen. Solche Nachweise lagen nicht vor.

Ozempic gilt nicht als wissen­schaft­lich anerkanntes Medika­ment zur Behand­lung von Adipo­sitas. Insofern handelt es sich um Ausgaben für ein sogenanntes „Lifestyle-Medika­ment“, die die Nahrungs­auf­nahme und den Stoff­wechsel direkt beein­flussen. Lifestyle-Medika­mente können grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen geltend gemacht werden, da sie als Ausgaben des allge­meinen Lebens­un­ter­halts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG betrachtet werden.

Fazit: Das Finanz­ge­richt hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht unter Typ-2-Diabetes litt, sondern ihm das Medika­ment zur Behand­lung von Adipo­sitas und Bluthoch­druck verschrieben worden ist. Die fehlende medizi­ni­sche Notwen­dig­keit, die nicht erfüllten Nachweis­an­for­de­rungen sowie die mangelnde Anerken­nung des Medika­ments zur Behand­lung von Adipo­sitas führen dazu, dass die Ausgaben für Ozempic nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt werden können.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen-Anhalt, 1 K 776/24 | 17-06-2025