Die Vergü­tungen, die Arbeit­nehmer von ihrem Arbeit­geber zur Erstat­tung von Reise­kosten, Umzugs­kosten oder Mehrauf­wen­dungen bei doppelter Haushalts­füh­rung erhalten, sind steuer­frei, soweit sie als Werbungs­kosten abziehbar sind. Außerdem sind Zuschüsse steuer­frei,

  • die der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses für Fahrten mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Linien­ver­kehr bzw.
  • zur Nutzung des Perso­nen­fern­ver­kehrs (ohne Luftver­kehr)
  • zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn leistet,
  • soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie zu einem Sammel­punkt oder einem weiträu­migen Tätig­keits­ge­biet entfallen.

Begüns­tigt sind somit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte und alle weiteren Fahrten im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr (also auch für private Fahrten im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr). Der Luftver­kehr ist ausdrück­lich ausge­schlossen. Auch der Trans­port mit einem Taxi fällt nicht unter die Regelung. Der Zuschuss kann durch die kosten­lose oder vergüns­tigte Überlas­sung einer Karte für öffent­liche Verkehrs­mittel oder durch den Zuschuss zu einer solchen Karte erfolgen.

Hinweis: Die steuer­freien Arbeit­ge­ber­leis­tungen mindern den Betrag, der als Entfer­nungs­pau­schale abziehbar ist. Arbeit­geber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schüsse im Kalen­der­jahr zu beschei­nigen.

Pauscha­lie­rungs­mög­lich­keit beim Jobti­cket: Der Arbeit­geber hat die Wahl, auf die Steuer­frei­heit des Jobti­ckets zu verzichten, indem er die steuer­freien Aufwen­dungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteue­rung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeit­nehmer abzieh­bare Entfer­nungs­pau­schale nicht gemin­dert wird. Die pauschale Besteue­rung nutzt vor allem den Arbeit­neh­mern, die das unent­gelt­liche Jobti­cket nicht oder nur sehr einge­schränkt nutzen können oder wollen. Damit werden eventu­elle steuer­liche Nachteile vermieden. Wenn die Entfer­nungs­pau­schale beim Arbeit­nehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteu­erten Bezüge auch nicht in der elektro­ni­schen Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung übermit­telt werden. Eine indivi­du­elle Zuord­nung zum einzelnen Arbeit­nehmer ist ebenfalls nicht erfor­der­lich.

Die Möglich­keit der pauschalen Besteue­rung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeit­geber Kosten für Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte übernimmt, die nicht steuer­frei sind, z. B. weil der Arbeit­geber die Aufwen­dungen nicht zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn, sondern mittels Gehalts­um­wand­lung übernimmt. Auch in diesen Fällen findet keine Anrech­nung auf die Entfer­nungs­pau­schale statt.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 15 | 22-01-2026