Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass freiwil­lige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Inter­net­blog zu tages­ak­tu­ellen Themen erhält, den Einnahmen als Journa­list (oder jeden­falls eines ähnli­chen Berufs) zuzuordnen sind.

Ausgangs­be­trach­tung:
Grund­lage für die Feststel­lung, ob freiwil­lige Zahlungen für das Bloggen als journa­lis­ti­sche oder eine vergleich­bare beruf­liche Tätig­keit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebs­ein­nahmen sind, richtet sich danach, ob der Blogger als Teilnehmer am allge­meinen wirtschaft­li­chen Verkehr anzusehen ist, bei dem seine Beiträge, auch wenn sie frei zugäng­lich sind, eine wirtschaft­liche Gegen­leis­tung darstellen, die durch die Zahlungen der Leser vergütet wird.

Die freiwil­ligen Zahlungen der Leser werden nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts als Betriebs­ein­nahmen betrachtet, da eine klare Verknüp­fung zwischen der Zahlung und den veröf­fent­lichten Inhalten des Blogs besteht. Die Tatsache, dass diese Zahlungen freiwillig und nicht recht­lich verpflich­tend sind, spielt dabei keine Rolle. Das Finanz­ge­richt betont, dass eine vertrag­liche Bindung oder ausdrück­liche Zahlungs­ver­pflich­tung zwischen dem Blogger und den Lesern nicht notwendig ist, um eine Teilnahme am wirtschaft­li­chen Verkehr anzunehmen. Darüber hinaus wurde festge­stellt, dass der Blogger bewusst Maßnahmen ergreift, um die Zahlungen der Leser zu fördern, beispiels­weise durch die Darstel­lung von Spenden­mög­lich­keiten und die Betonung der finan­zi­ellen Voraus­set­zungen des Blogs. Dies deutet eindeutig auf eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht hin.

Das Finanz­ge­richt betrach­tete daher die Änderungen der Einkom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2017 bis 2019 als recht­mäßig, weil die Art der Tätig­keit und die erhal­tenen Zahlungen die gesetz­li­chen Krite­rien für selbstän­dige und journa­lis­ti­sche Arbeit erfüllen und somit steuer­pflichtig sind.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanz­ge­richts ist Revision einge­legt worden (Az. des BFH: VIII R 18/25). In vergleich­baren Fällen ist es daher sinnvoll, Einspruch gegen die Steuer­fest­set­zung einzu­legen und zu beantragen, das Einspruchs­ver­fahren bis zur Entschei­dung durch den BFH ruhen zu lassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Branden­burg, 14 K 14067/24 | 11-06-2025