Influencer nutzen ihr Netzwerk um eigene Produkte oder die von Werbe­part­nern zu vermarkten. Daher haben Influencer vielfäl­tige Möglich­keiten Einnahmen, z. B. als Werbe­partner oder aus Provi­sionen, zu erzielen. Inhalt­lich können die den Follo­wern zur Verfü­gung gestellten Inhalte (z. B. Reisen, Mode, Ernäh­rung, Sport) breit gefächert sein. Ziel ist immer, Einnahmen durch so genannte Affiliate- oder auch Partner-Links zu erzielen.

Im Affiliate Marke­ting werden Verknüp­fungen (Links) hinter­legt, über die die verwen­deten, getes­teten oder gezeigten Produkte oder auch vergleich­bare Produkte gekauft werden können. Wenn die Follower diesen Link nutzen, um auf die entspre­chende Homepage des Werbe­part­ners zu gelangen oder ein entspre­chendes Produkt kaufen, erhalten die Influencer eine vorher verein­barte Provi­sion. Eine weitere Einnah­me­quelle ist das Schalten von Werbung vor, zwischen oder während der von den Influencer zur Verfü­gung gestellten Inhalte.

Influencer bekommen oftmals auch Produkte zur Verfü­gung gestellt, damit diese ihre Erfah­rungen durch die Nutzung der Produkte in den sozialen Medien teilen. Auch die Nutzung von Dienst­leis­tungen und die Bericht­erstat­tung darüber können eine Einnah­me­quelle darstellen. Als weitere denkbare Einnah­me­quellen kommen der Verkauf eigener Produkte oder auch eine Beratungs­tä­tig­keit, z. B. über Finanz­tipps oder als Lifecoach in Betracht.

Da zahlreiche Influencer in einem Bereich tätig werden, der eine beson­dere Nähe zur persön­li­chen Lebens­füh­rung aufweist und oftmals vor allem zu Beginn der Betäti­gung noch keine hohen Einnahmen generiert werden, wird die Finanz­ver­wal­tung üblicher­weise die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht zu einem geeig­neten Zeitpunkt überprüfen.

Fazit: Eine gewerb­liche Tätig­keit liegt vor, soweit nicht ausnahms­weise eine selbstän­dige Arbeit als Freibe­rufer (z. B. eine künst­le­ri­sche oder schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit) gegeben ist. Influencer erhalten für das Dulden von Werbe­an­zeigen im Zusam­men­hang mit ihren Beiträgen bzw. für das Bewerben von Produkten Geld und nicht für die Veröf­fent­li­chung von Inhalten. Bei Werbe­ein­nahmen liegen regel­mäßig zu versteu­ernde Einnahmen aus Gewer­be­be­trieb vor.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | ESt-Kurzin­for­ma­tion 2024/9, FM Schleswig-Holstein, VI 3010-S 2240-190 | 01-07-2024