Das BMF hat zu der Frage, ob eine Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen im Zusam­men­hang mit Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die auf Neben­ge­bäuden montiert sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarif­liche Einkom­men­steuer für die Inanspruch­nahme von Handwer­kerleis­tungen für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen um 20%, höchs­tens um 1.200 €. Die Handwer­kerleis­tung muss in einem Haushalt des Steuer­pflich­tigen erbracht werden, der in der Europäi­schen Union oder dem Europäi­schen Wirtschafts­raum liegt. Der Begriff „Haushalt“ ist räumlich-funktional auszu­legen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regel­mäßig durch die Grund­stücks­grenzen abgesteckt.

Die Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwen­dungen keine Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten sind. Bei der Steuer­be­freiung für Photo­vol­ta­ik­an­lagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ausschließ­lich für Zwecke des § 35a EStG wird unter­stellt, dass die Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die die Voraus­set­zungen der Steuer­be­freiung erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Gebäuden montiert sind ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrieben werden. Bei der Montage von Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf Neben­ge­bäuden zu Wohnge­bäuden (z. B. Carports oder Garagen) kann aus Sicht des BMF eine Steuer­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG in Betracht kommen, wenn das Neben­ge­bäude zum Haushalt gehört und die allge­meinen Anspruchs­vor­aus­set­zungen des § 35a EStG erfüllt sind.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 5 - S 2296-b/21/10002 :002 | 10-07-2025