Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Ermitt­lung eines Boden­werts nicht von der Einord­nung einer Grund­stücks­fläche als "beson­dere" Fläche der Land- und Forst­wirt­schaft abwei­chen darf.

Praxis Beispiel:
Strittig war die Bewer­tung eines 1.020 qm großen Grund­stücks für die Grund­steuer im Außen­be­reich. Das Finanzamt hatte den Boden­richt­wert für baureifes Land (90 €/​qm) angesetzt, obwohl das Grund­stück im Regional- und Flächen­nut­zungs­plan als landwirt­schaft­liche Fläche ausge­wiesen ist. Die Kläger forderten die Anwen­dung des niedri­geren Boden­richt­werts für landwirt­schaft­liche Nutzung (5,50 €/​qm). Das Finanzamt argumen­tierte, die Nutzung als Garten spreche gegen die landwirt­schaft­liche Einstu­fung und leitete daher einen abwei­chenden Wert (rund 12 €/​qm) gemäß § 247 BewG ab.

Das Finanz­ge­richt stellt klar, dass der vorhan­dene Boden­richt­wert für landwirt­schaft­liche Nutzung auch für die Finanz­ver­wal­tung bindend ist, solange keine Bauerwar­tung besteht. Entschei­dend ist die objek­tive Nutzbar­keit der Fläche, nicht deren tatsäch­liche Nutzung. Das Grund­stück wurde daher als "beson­dere Fläche der Landwirt­schaft" mit einem anzuwen­denden Wert von 5,50 €/​qm einge­stuft.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 11 K 2040/24 Gr,BG | 21-05-2025