Bei der Grund­er­werb­steuer gibt es zwei Problem­be­reiche, über die der BFH nun entschieden hat.

Vom Vertrag abwei­chende Festset­zung 
Haben Käufer und Verkäufer verein­bart, die geschul­dete Grund­er­werb­steuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids bekannt, muss das Finanzamt begründen, warum es nur einen Käufer in Höhe der gesamten Steuer in Anspruch nimmt.

Einheit­li­cher Vertrags­ge­gen­stand: Bemes­sung der Grund­er­werb­steuer mit oder ohne Bauer­rich­tungs­kosten
Beim Erwerb eines noch zu bebau­enden Grund­stücks stellt sich die Frage, ob auch die Bauer­rich­tungs­kosten in die Bemes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer einzu­be­ziehen sind. Entschei­dend ist, ob der Erwerber ein unbebautes Grund­stück erwirbt und anschlie­ßend selbst bebauen lässt oder das Grund­stück im Zustand seiner (späteren) Bebauung als Käufer erwirbt. Beim Erwerb eines noch zu bebau­enden Grund­stücks sind die Bauer­rich­tungs­kosten nicht in die Bemes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer einzu­be­ziehen, wenn das Grund­stück von einer Person erworben wird, die zur Veräu­ßerer-Seite gehört, die einen bestim­menden Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung haben. Das gilt auch dann, wenn das Grund­stück von einer Gesell­schaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Fazit: Die Baukosten sind nicht in die Bemes­sungs­grund­lage einzu­be­ziehen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 19/22 | 01-07-2025