Notare sind nach dem Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) verpflichtet, Verträge, die den Verkauf eines inlän­di­schen Grund­stücks betreffen, inner­halb von zwei Wochen ab Beurkun­dung der Grund­er­werb­steu­er­stelle des zustän­digen Finanz­amts anzuzeigen. Parallel und unabhängig von der Anzei­ge­pflicht des Notars müssen auch die Vertrags­par­teien als Schuldner der Grund­er­werb­steuer den Grund­stücks­ver­trag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).

Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nicht inner­halb der gesetz­lich vorge­se­henen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgaben­ord­nung (AO) stellen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (Notarin) beurkun­dete einen Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag zwischen Geschwis­tern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Betei­li­gungen, die über inlän­di­schen Grund­be­sitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkun­dung beim Finanzamt an, jedoch nicht recht­zeitig inner­halb der zweiwö­chigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine recht­zei­tige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Erbaus­ein­an­der­set­zung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag entstan­dene Grund­er­werb­steuer wegen der Rückab­wick­lung nicht festge­setzt werden könnte. Voraus­set­zung für die Nicht­fest­set­zung wäre unter anderem gewesen, dass der Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag dem Finanzamt inner­halb der zweiwö­chigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine recht­zei­tige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim Finanzamt einen Antrag auf Wieder­ein­set­zung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsicht­lich der notari­ellen Anzei­ge­frist. Der Antrag wurde durch das Finanzamt abgelehnt. Auch das Finanz­ge­richt gewährte der Notarin keine Wieder­ein­set­zung.

Der BFH schloss sich der Auffas­sung des Finanz­ge­richts an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antrags­be­rech­tigten Personen zählen nur die am Grund­er­werb­steu­er­ver­fahren betei­ligten Steuer­pflich­tigen – im Streit­fall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wieder­ein­set­zung stellen. Der Notar hingegen ist am Grund­er­werb­steu­er­ver­fahren nicht betei­ligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegen­über dem Finanzamt.

Konse­quenz: Der Notar haftet in diesem Fall nicht für ein Versäumnis – weder gegen­über den Steuer­pflich­tigen noch gegen­über dem Finanzamt.

Wichtig! Steuer­pflich­tige sollten ihre eigene Anzei­ge­pflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkun­dete Grund­stücks­ver­träge recht­zeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars dem Finanzamt mitteilen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 22/23 | 07-10-2025