Unabhängig vom Betriebs­aus­ga­ben­abzug ist zu klären, ob ein Geschenk beim Empfänger zu einkom­men­steu­er­baren bzw. einkom­men­steu­er­pflich­tigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwen­dungen pauschal versteuern. Geschenke an Personen, die nicht in Deutsch­land steuer­pflichtig sind, dürfen daher nicht pauschal versteuert werden.

Hierbei sind folgende Grund­sätze zu beachten:

  • Empfänger des Geschenks ist ein Unter­nehmer, der das Geschenk wegen der geschäft­li­chen Verbin­dung zum Schenker erhält.
    Konse­quenz: Das Geschenk führt beim Unter­nehmer zu steuer­pflich­tigen Betriebs­ein­nahmen. Er muss das Geschenk als Betriebs­ein­nahme erfassen, wenn der Schenker die Zuwen­dung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert.
  • Empfänger des Geschenks ist ein Arbeit­nehmer, der für ein Unter­nehmen tätig ist, das in einer geschäft­li­chen Verbin­dung zum Unter­nehmen des Schen­kers steht.
    Konse­quenz: Der Empfänger ist kein Arbeit­nehmer im Betrieb des schen­kenden Unternehmers/​Unter­neh­mens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeit­nehmer, der in einem anderen Unter­nehmen beschäf­tigt ist. Das Geschenk ist perso­nen­ge­bunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unter­nehmen umgedeutet werden.

Zuwen­dungen eines Dritten an den Arbeit­nehmer führen nur im Ausnah­me­fall zu Arbeits­lohn. Voraus­set­zung für die Annahme von Arbeits­lohn ist der Veran­las­sungs­zu­sam­men­hang zwischen Vorteils­ge­wäh­rung und Arbeits­leis­tung. Bei den Zuwen­dungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeit­neh­mers handeln, die dieser im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses für seinen Arbeit­geber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwen­dung des Dritten muss sich für den Arbeit­nehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeit­geber darstellen und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hältnis stehen. Zu den Einkünften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit gehören neben Gehäl­tern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeit­nehmer für eine Beschäf­ti­gung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einma­lige Bezüge handelt und ob ein Rechts­an­spruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden aller­dings nur dann für eine Beschäf­ti­gung gewährt, wenn sie durch das indivi­du­elle Dienst­ver­hältnis veran­lasst sind. Es ist nicht erfor­der­lich, dass ihnen einen Gegen­leis­tung für eine konkrete (einzelne) Dienst­leis­tung des Arbeit­neh­mers zugrunde liegt.

Das bedeutet, dass das Geschenk nicht als Arbeits­lohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeits­lohn durch einen Dritten handelt. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus, weil ein derar­tiger Zusam­men­hang allein durch ein Geschenk nicht entsteht. Somit erfolgt keine Besteue­rung beim Empfänger, sodass auch eine pauschale Besteue­rung gem. § 37b EStG ausscheidet.

Abzugs­verbot für pauschale Einkom­men­steuer für Geschenke
Nach dem Urteil des BFH vom 30.3.2017 unter­liegt die Übernahme der pauschalen Einkom­men­steuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugs­verbot, wenn das Geschenk selbst oder zusammen mit der übernom­menen pauschalen Einkom­men­steuer den Betrag von 50 € übersteigt. Denn der Zuwen­dungs­emp­fänger wird durch die Übernahme von seiner Einkom­men­steu­er­schuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermö­gens­werter Vorteil, den der Schenker dem Empfänger (zusätz­lich zu dem pauschal besteu­erten Geschenk) verschafft. Mit der Ausübung des Pauscha­lie­rungs­wahl­rechts nimmt der Schenker mithin eine (weitere) Zuwen­dung an den Empfänger vor. Geschenk und Steuer sind derart mitein­ander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen. Geschenke dienen dazu,

  • das Ansehen des Schen­kers zu stärken,
  • eine Geschäfts­be­zie­hung zu pflegen oder
  • neue Kunden zu werben.

Diese Zwecke würden nach Ansicht des BFH verei­telt, hätte der Empfänger Mittel aufzu­bringen, um seine aus dem Geschenk erwach­sende Steuer­schuld zu tilgen. Die Steuer wird folglich übernommen, um das Ziel des Geschenks errei­chen zu können. Deshalb ist es gerecht­fer­tigt, Geschenk und "Steuer­ge­schenk" gleich zu behan­deln. Aber: Hiervon abwei­chend hält die Finanz­ver­wal­tung weiter an ihrer Auffas­sung fest, dass die Pauschal­steuer zwar in den Fällen der Überschrei­tung der Geschenke-Wertgrenze von 50 € nicht abzugs­fähig ist. Für die Prüfung der Abzugs­fä­hig­keit von Geschenken ist jedoch gemäß Finanz­ver­wal­tung allein auf den Betrag der Zuwen­dung abzustellen (ohne Einbezug der Pauschal­steuer).

Fazit: Bei der Prüfung, ob die Wertgrenze überschritten wird, werden die Zuwen­dungen zusam­men­ge­fasst. Ergibt sich für das Geschenk die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit der Aufwen­dungen wegen Überschrei­tung der Wertgrenze, ist auch die vom Schenker übernom­mene Pauschal­steuer nicht abzugs­fähig.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2297 -b/​14/​10001, Rz. 25, 26 | 18-05-2015