Steuer­recht­lich dürfen Geschenke an Geschäfts­partner und deren Arbeit­nehmer nur dann als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, wenn

  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € beträgt und
  • die Geschen­kauf­wen­dungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebs­aus­gaben aufge­zeichnet werden.

Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze, sodass der Betriebs­aus­ga­ben­abzug insge­samt entfällt, wenn die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Empfänger können natür­liche und juris­ti­sche Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwen­dungen an Arbeit­nehmer der GmbH (z. B. Gesell­schafter-Geschäfts­führer) sind nicht automa­tisch als Zuwen­dungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unter­nehmer im Geschäfts­leben zu tun hat, ist als eigen­stän­diger Zuwen­dungs­emp­fänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäfts­führer,
  • die Sekre­tärin,
  • der Marke­ting­as­sis­tent usw.

Der Unter­nehmer und sein Ehepartner werden aller­dings nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung als "ein Empfänger" angesehen.

Wie die 50-€-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermit­telt wird:

  • Ein Unter­nehmer gibt seinem Kunden im Januar 2026 und im Dezember 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Da der Gesamt­be­trag 100 € beträgt, kann der Unter­nehmer für beide Geschenke keinen Betriebs­aus­ga­ben­abzug steuer­lich geltend machen.
  • Ein Unter­nehmer gibt seinem Kunden im Dezember 2025 und im Januar 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Er kann beide Geschenke als Betriebs­aus­gaben abziehen, sofern er diesem Kunden im Jahr 2026 kein weiteres Geschenk zukommen lässt.

Bereits ein geringes Überschreiten der 50 € Grenze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebs­aus­ga­ben­abzug insge­samt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaf­fungs- und/​oder Herstel­lungs­kosten gehört. Zu den Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten gehören die Kosten der Kennzeich­nung des Geschenks als Werbe­träger, die Umsatz­steuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpa­ckungs- und Versand­kosten. Wenn der Unter­nehmer die Geschenk­zu­wen­dungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwen­dungen. Aber: Bei der Ermitt­lung des Grenz­werts von 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbe­zogen (BMF-Schreiben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

Empfänger des Geschenks ist ein Arbeit­nehmer, der für ein Unter­nehmen tätig ist, das in einer geschäft­li­chen Verbin­dung zum Unter­nehmen des Schen­kers steht. Konse­quenz: Der Empfänger ist kein Arbeit­nehmer im Betrieb des schen­kenden Unternehmers/​Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeit­nehmer, der in einem anderen Unter­nehmen beschäf­tigt ist. Das Geschenk ist perso­nen­ge­bunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unter­nehmen umgedeutet werden.

Zuwen­dungen eines Dritten an den Arbeit­nehmer führen nur im Ausnah­me­fall zu Arbeits­lohn. Voraus­set­zung für die Annahme von Arbeits­lohn ist der Veran­las­sungs­zu­sam­men­hang zwischen Vorteils­ge­wäh­rung und Arbeits­leis­tung. Bei den Zuwen­dungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeit­neh­mers handeln, die dieser im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses für seinen Arbeit­geber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwen­dung des Dritten muss sich für den Arbeit­nehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeit­geber darstellen und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hältnis stehen. Zu den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit gehören neben Gehäl­tern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeit­nehmer für eine Beschäf­ti­gung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einma­lige Bezüge handelt und ob ein Rechts­an­spruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden aller­dings nur dann für eine Beschäf­ti­gung gewährt, wenn sie durch das indivi­du­elle Dienst­ver­hältnis veran­lasst sind. Es ist nicht erfor­der­lich, dass ihnen eine Gegen­leis­tung für eine konkrete (einzelne) Dienst­leis­tung des Arbeit­neh­mers zugrunde liegt. Das bedeutet, dass ein Geschenk nicht als Arbeits­lohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeits­lohn durch einen Dritten handelt.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr.1 | 11-12-2025