Durch Bildung und Auflö­sung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags kann ein gering­wer­tiges Wirtschaftsgut entstehen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat 2024 für die Anschaf­fung eines Akten­schranks einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gebildet (voraus­sicht­liche Anschaf­fungs­kosten von 1.200 € (netto) × 50% = 600 €). Er schafft den Akten­schrank am 3.1.26 für brutto 1.428 € an. Er rechnet wie folgt:

Brutto­be­trag

1.428,00 €

abzüg­lich Umsatz­steuer (Vorsteuer)

228,00 €

Netto­be­trag 

1.200,00 €

abzüg­lich Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

600,00 €

maßge­bende Anschaf­fungs­kosten

600,00 €

Konse­quenz: Die Anschaf­fungs­kosten überschreiten nicht den geltenden Grenz­wert von 800 €, sodass der Unter­nehmer den Akten­schrank sofort als gering­wer­tiges Wirtschaftsgut abschreiben darf.

Es dürfen nur beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens als gering­wer­tige Wirtschafts­güter behan­delt werden. Unbeweg­liche Wirtschafts­güter, wie z. B. Gebäu­de­teile, An- und Ausbauten, Platz­be­fes­ti­gungen, Laden­ein­bauten, und immate­ri­elle Wirtschafts­güter dürfen nicht einbe­zogen werden. Ausnahme: Software, die netto ohne Umsatz­steuer nicht mehr als 800 € kostet, wird als beweg­li­ches (materi­elles) Wirtschaftsgut behan­delt. Nur selbständig nutzbare Wirtschafts­güter dürfen sofort abgeschrieben werden. Damit scheiden die Wirtschafts­güter aus, die nur zusammen mit anderen Wirtschafts­gü­tern genutzt werden können.

Wichtig: Software­pro­dukte sind in der Regel als immate­ri­elle Wirtschafts­güter einzu­stufen, sodass eine Zuord­nung zu den gering­wer­tigen Wirtschafts­gü­tern ausscheidet. Aller­dings lässt R 5.5 Abs 1 EStR eine Ausnahme bei Trivi­al­soft­ware zu: Software bis zum Grenz­wert von 800 € wird als materi­elles Wirtschaftsgut einge­stuft.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | §7g | 12-02-2026