Der BFH hatte am 28.7.2021 (IX R 25/19) entschieden, dass Gebäude entgegen § 7 EStG über eine kürzere tatsäch­liche Nutzungs­dauer abgeschrieben werden können. Dabei können sich Steuer­pflich­tige zur Geltend­ma­chung der kürzeren Nutzungs­dauer jeder Darle­gungs­me­thode bedienen, die im Einzel­fall als erfor­der­li­cher Nachweis geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeb­li­chen Faktoren (z. B. techni­scher Verschleiß, wirtschaft­liche Entwer­tung, recht­liche Nutzungs­be­schrän­kungen) möglich sind.

Die Finanz­ver­wal­tung hatte darauf mit einem Schreiben vom 22.2.2023 zu den Grund­sätzen der Recht­spre­chung Stellung bezogen und das oben erwähnte BFH-Urteil mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass belegt. In der Verwal­tungs­an­wei­sung hatte das BMF u.a. ausge­führt, dass der Nachweis einer kürzeren tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Vorlage eines Gutach­tens eines öffent­lich bestellten und verei­digten Sachver­stän­digen für die Bewer­tung von bebauten und unbebauten Grund­stü­cken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkre­di­tierten Stelle als Sachver­stän­dige oder Gutachter für die Wertermitt­lung von Grund­stü­cken nach entspre­chender Norm zerti­fi­ziert worden sind, zu erbringen ist.

Das BMF hat dieses restrik­tive Schreiben zur Abschrei­bung von Gebäuden nach der kürzeren tatsäch­li­chen Nutzungs­dauer nunmehr aufge­hoben.

Fazit: Dadurch, dass die Finanz­ver­wal­tung ihr Schreiben vom 22.2.2023 aufge­hoben hat, erklärt sie die Grund­sätze des BFH-Urteils vom 28.7.2021 (IX R 25/19) für allge­mein anwendbar. Konse­quenz ist, dass man sich jeder geeig­neten Darle­gungs­me­thode bedienen kann um eine kürzere tatsäch­liche Nutzungs­dauer des Gebäudes nachzu­weisen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2196/00040/006/008 | 30-11-2025