Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hatte zu entscheiden, unter welchen Voraus­set­zungen Facto­ring-Leistungen vorliegen, die zum Vorsteu­er­abzug berech­tigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin kaufte Forde­rungen von Anschluss­kunden, übernahm deren Einzug sowie das Debito­ren­aus­fall­ri­siko und erzielte daraus (umsatz-)steuerpflichtige Facto­ring­ge­bühren. Zur Refinan­zie­rung verkaufte sie bestimmte Forde­rungen an ihre nieder­län­di­sche Schwes­ter­ge­sell­schaft (B.V.). Grund­lage hierfür waren ein Forde­rungs­kauf­ver­trag, nach dem die B.V. das Ausfall­ri­siko übernahm und sich zu Mahn- und Rechts­ver­fol­gungs­maß­nahmen verpflich­tete, sowie ein separater Service­ver­trag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsäch­li­chen Forde­rungs­einzug, das Mahnwesen und die Debito­ren­buch­hal­tung zurück­über­trug.

Die Klägerin behan­delte die Leistungen der B.V. als steuer­pflich­tige Facto­ring­leis­tungen und machte den vollen Vorsteu­er­abzug geltend. Das Finanzamt war jedoch der Auffas­sung, dass die B.V. mangels tatsäch­li­cher Übernahme des Forde­rungs­ein­zugs keine Facto­ring­leis­tung erbracht hat. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuer­freies Geschäft mit Forde­rungen gemäß § 4 Nr. 8c UStG gegen­über der B.V. ausge­führt, das im Inland steuer­frei gewesen wäre. Das Finanzamt kürzte daher den Vorsteu­er­abzug aus den Eingangs­leis­tungen anteilig nach dem Verhältnis der veräu­ßerten Forde­rungen zum Gesamt­be­stand.

Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hat die Klage abgewiesen. Eine für ein Facto­ring erfor­der­liche Einzie­hungs­leis­tung des Zessio­nars liege erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsäch­li­chen Einzie­hung der Forde­rungen entlastet. Der bloße Forde­rungs­er­werb unter Übernahme des Ausfall­ri­sikos ohne eigenen Forde­rungs­einzug ist demge­gen­über als steuer­freies Geschäft mit Forde­rungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu quali­fi­zieren.

Die Forde­rungs­ab­tre­tungen sind auch nicht als nicht steuer­bare Sicher­hei­ten­ge­stel­lung zu werten. Ebenfalls verneinte das Finanz­ge­richt die Anwen­dung des § 43 Nr. 1 UStDV als Verein­fa­chungs­re­ge­lung, da den abgetre­tenen Forde­rungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lagen. Den angewandten Auftei­lungs­schlüssel erach­tete das Finanz­ge­richt als sachge­recht. Der von der Klägerin beantragte Margen­schlüssel sei jedoch auf ein Facto­ring­un­ter­nehmen nicht übertragbar.

Wichtig: Das Urteil ist nicht rechts­kräftig. Das Finanz­ge­richt hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und zur Fortbil­dung des Rechts (Begriff des Facto­rings) zugelassen. Die Revision ist nunmehr unter dem Az. V R 47/25 anhängig. In vergleich­baren Fällen ist es daher sinnvoll, das Verfahren offen zu halten, bis der BFH entschieden hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 5 K 125/24 U | 26-06-2025