Vor dem 1.7.2025 angeschaffte elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­sys­teme sind den Finanz­be­hörden bis zum 31.7.2025 mitzu­teilen. Systeme, die ab dem 1.7.2025 angeschafft werden, müssen inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Außer­be­trieb­nahme.

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipu­la­tionen an digitalen Grund­auf­zeich­nungen“ vom 22.12.2016 (Kassen­ge­setz) und der Neuein­fü­gung von § 146a AO wurden Unter­nehmen verpflichtet, ihre elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­teme ab dem 1.1.2020 mit einer zerti­fi­zierten techni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) vor nachträg­li­chen Daten­ma­ni­pu­la­tionen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegaus­ga­be­pflicht einge­führt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeich­nungen der Kassen­soft­ware mögliche Manipu­la­tionen leichter feststellen zu können.

Unter­nehmen wurden gemäß § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die einge­setzten Aufzeich­nungs­sys­teme und die verwen­deten TSEs inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung auf elektro­ni­schem Weg dem zustän­digen Finanzamt zu melden. Mit BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (Neuver­öf­fent­li­chung mit BMF-Schreiben vom 18.8.2020) wurde die gesetz­liche Mittei­lungs­ver­pflich­tung ausge­setzt, weil die Finanz­ver­wal­tung noch kein elektro­ni­sches Melde­ver­fahren bereit­stellen konnte. Dieses BMF-Schreiben wurde nunmehr aufge­ho­benen, weil die Arbeiten der Finanz­ver­wal­tung, eine elektro­ni­sche Melde­mög­lich­keit zu schaffen, 2024 inten­si­viert wurden, so dass seit dem 1.1.2025 eine entspre­chende elektro­ni­sche Melde­mög­lich­keit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnitt­stelle zur Verfü­gung steht.

Wichtig! Das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28.Juni 2024 darauf hinge­wiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektro­ni­sche Melde­mög­lich­keit für elektro­ni­sche Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstre­cken­zähler zur Verfü­gung stehen wird. Entspre­chende Systeme sind daher bis spätes­tens 31.7.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnitt­stelle den Behörden zu melden.

Fazit: Elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­sys­teme, Kassen(systeme) die

  • vor dem 1.7.2025 angeschafft wurden, sind den Finanz­be­hörden bis zum 31.7.2025 mitzu­teilen.
  • ab dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme müssen inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung gemeldet werden. Dasselbe gilt für die Außer­be­trieb­nahme.
  • Die Mittei­lungs­pflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemie­tete und geleaste Systeme.

Das BMF weist ausdrück­lich darauf hin, dass bei einer Mittei­lung stets alle in einer Betriebs­stätte einge­setzten Aufzeich­nungs­sys­teme (in einer einheit­li­chen Mittei­lung) zu übermit­teln sind.

EU-Taxameter und Wegstre­cken­zähler
EU-Taxameter und Wegstre­cken­zähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassen­si­che­rungs­ver­ord­nung (Kassen­SichV) ebenfalls als elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­sys­teme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO und unter­liegen zudem beson­deren Bestim­mungen (§§ 7 f. Kassen­SichV). Werden diese ohne zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tungen (TSE) betrieben, müssen die erfor­der­li­chen Anpas­sungen und Aufrüs­tungen umgehend durch­ge­führt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13.10.2023 wurde hierfür eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung längs­tens bis zum 31.12.2025 geschaffen. Zudem wurde die Melde­ver­pflich­tung nach § 9 Abs. 3 Kassen­SichV für die Inanspruch­nahme der Übergangs­re­ge­lung bei EU-Taxame­tern mit INSIKA-Techno­logie bis Ablauf des Nicht­be­an­stan­dungs­zeit­raumes aufge­hoben.

  • Bei EU-Taxame­tern und Wegstre­cken­zäh­lern, welche die o.g. Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mittei­lung abzusehen.
  • EU-Taxameter und Wegstre­cken­zähler, welche bis zum 1.7.2025 nachge­rüstet werden, sind bis zum 31.7.2025 zu melden.
  • Ab dem 1.7.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausge­rüs­tete EU-Taxameter und Wegstre­cken­zähler sind spätes­tens inner­halb eines Monats nach Anschaf­fung oder Ausrüs­tung zu melden.
Quelle:AO | Gesetz­liche Regelung | § 146a Abs. 3 / und BMF-Schreiben GZ IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 DOK 2024/0511821 vom 28.06.2024 | 19-06-2025