Der Inves­ti­tions-Booster der Bundes­re­gie­rung ist verab­schiedet. Es ergeben sich für die Privat­nut­zung von Elektro­fahr­zeugen folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmen­fahr­zeugs, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, kann entweder mithilfe

  • der pauschalen 1%-Regelung oder
  • eines Fahrten­buchs 

ermit­telt werden. Bei der Ermitt­lung der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrten­buchs werden die tatsäch­li­chen Kosten zugrunde gelegt, die anteil­mäßig auf die Privat­fahrten entfallen. Aller­dings werden die Abschrei­bung, die Leasing­rate oder die Fahrzeug­miete nur mit einem Viertel berück­sich­tigt. 

Aber bei der Berech­nung der Umsatz­steuer werden - wie bei Firmen­wagen mit Verbren­nungs­motor - die Abschrei­bung, die Leasing­rate oder die Fahrzeug­miete in voller Höhe erfasst. Führt der Unter­nehmer steuer­pflich­tige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belas­tung mit Umsatz­steuer. Bei einem Fahrten­buch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieb­lich und privat gefah­renen Kilometer aufzu­teilen. Der Umsatz­steuer mit dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­liegen jedoch nur die antei­ligen Kosten für Privat­fahrten, bei denen zuvor ein Vorsteu­er­abzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektro­fahr­zeugen mit einem Brutto­lis­ten­preis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden bzw. werden, sind aller­dings einige Beson­der­heiten zu beachten.

Bei Elektro­fahr­zeugen mit einem Brutto­lis­ten­preis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden, kann eine Sonder­ab­schrei­bung in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Anschaf­fung 75% beträgt. Das heißt, dass die Sonder­ab­schrei­bung für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Anschaf­fung erst im Laufe eines Jahres erfolgt (= keine Anwen­dung der „pro-rata-temporis“ Regelung).

Praxis-Beispiel (Fahrten­buch-Regelung bei Kauf eines Elektro­fahr­zeugs mit Brutto­lis­ten­preis bis 100.000 € bei Anschaf­fungen nach dem 30.6.2025) 
Ein Unter­nehmer erwirbt am 10.7.2025 ein reines Elektro­fahr­zeug mit einem Brutto­lis­ten­preis von 88.000 €. Er verwendet seinen Firmen­wagen für betrieb­liche und private Fahrten, wobei der Umfang der Privat­fahrten im Jahr 2025 laut Fahrten­buch 30% und die betrieb­liche Nutzung 70% beträgt.

Da es sich um ein reines Elektro­fahr­zeug handelt, dessen Brutto­lis­ten­preis 100.000 € nicht übersteigt, ist bei der Fahrten­buch­me­thode die Abschrei­bung bei der Ermitt­lung des privaten Nutzungs­an­teils nur mit einem Viertel anzusetzen. Die Anschaf­fungs­kosten betragen 88.000 €, sodass die Abschrei­bung in 2025 (88.000 € x 75 % =) 66.000 € beträgt. Auf die private Nutzung entfallen 30% = 19.800 €. Davon werden bei der Ermitt­lung der Privat­nut­zung nur ¼ = 4.950 € erfasst.
Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Brutto­lis­ten­preis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungs­ent­nahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. Bei 6 Monaten ergibt sich somit ein Betrag von 220 € x 6 = 1.320 €.

Fazit: Aufgrund der hohen Sonder­an­schrei­bung (insbe­son­dere im Jahr der Anschaf­fung) ist die 1%-Regelung in der Regel günstiger als die Fahrten­buch­me­thode.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Inves­ti­tions-Booster) | 17-07-2025