Der Inves­ti­tions-Booster der Bundes­re­gie­rung ist verab­schiedet. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmen­fahr­zeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird. Die Überlas­sung eines Firmen­wa­gens an Arbeit­nehmer ist immer zu 100% betrieb­lich. Bemes­sungs­grund­lage ist der Brutto­lis­ten­preis im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung. Bei Elektro­fahr­zeugen mit einem Brutto­lis­ten­preis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden bzw. werden ist die private Nutzung nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung).

Bei Firmen­wagen mit Verbren­nungs­motor ist sowohl bei der Einkom­men­steuer als auch bei der Umsatz­steuer von einem einheit­li­chen Brutto­lis­ten­preis auszu­gehen. Somit weichen die Bemes­sungs­grund­lagen bei Elektro­fahr­zeugen davon ab. Werden die tatsäch­li­chen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschrei­bung, die Leasing­rate oder die Fahrzeug­miete nur mit einem Viertel zugrunde gelegt, bei der Umsatz­steuer jedoch in voller Höhe. 

Praxis-Beispiel (1%-Regelung bei einem Elektro­fahr­zeug mit Brutto­lis­ten­preis bis 100.000 € bei Anschaf­fungen nach dem 30.6.2025): 
Ein Unter­nehmer erwirbt am 10.7.2025 ein Elektro­fahr­zeug mit einem Brutto­lis­ten­preis von 88.000 €. Die betrieb­liche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Brutto­lis­ten­preis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungs­ent­nahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. 

Die Umsatz­steuer ist dann wie folgt mit 19% zu berechnen: 
Brutto­lis­ten­preis = 88.000 € : 4 = 22.000 € × 1% = 220,00 €
Nicht gemin­derter Brutto­lis­ten­preis = 88.000 € × 1% = 880,00 €. Davon werden bei Unter­neh­mern pauschal 20% als Aufwen­dungen behan­delt, für die keine Umsatz­steuer angefallen sind, sodass von den 880 € nur 80% = 704 € der Umsatz­steuer unter­worfen werden. Die Umsatz­steuer beträgt somit 704 € x 19% = 133,76 € (davon entfallen auf die Gewin­n­er­hö­hung von 220 € = 41,80 €)

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Inves­ti­tions-Booster) | 17-07-2025