Bei Unter­neh­mern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­teln, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatz­steuer als Betriebs­aus­gabe zu erfassen. Der Zu- oder Abfluss darf nur dann abwei­chend vom tatsäch­li­chen Zahlungs­zeit­punkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die inner­halb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaft­lich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. des Folge­jahres liegen.

Damit abwei­chend geleis­tete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaft­li­chen Zugehö­rig­keit abgezogen werden dürfen, müssen sie inner­halb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraus­set­zungen müssen gleich­zeitig erfüllt sein. Bei Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lungen und -erstat­tungen handelt es sich grund­sätz­lich um regel­mäßig wieder­keh­rende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch hier die 10-Tage-Regelung gilt, also auch für die Umsatz­steuer-Voranmel­dung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folge­jahres abzugeben ist. Dies betrifft also nur die Voranmel­dungen, für die keine Dauer­frist­ver­län­ge­rung gewährt wurde.

Praxis-Beispiel (Verlän­ge­rung der Abgabefrist/​Fälligkeit):
Ein Unter­nehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechner) macht seine Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Dezember 2025 , die er recht­zeitig in 2026 leistet, als Betriebs­aus­gabe des Jahres 2025 geltend. Die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Dezember ist in 2025 steuer­lich abziehbar, auch wenn sich die Frist auf den 12.01.2026 verschiebt, weil der 10.1.2026 auf einen Samstag fällt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Dennoch muss die Zahlung grund­sätz­lich bis zum 10.01.2026 geleistet worden sein. Auch die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung inner­halb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraus­set­zung hier erfüllt. Denn bei der Ermitt­lung der Fällig­keit ist laut BFH allein auf die gesetz­liche Abgabe­frist abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlän­ge­rung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Bei einer Dauer­frist­ver­län­ge­rung liegt die Abgabe­frist, z. B. für den Monat Dezember 2025 außer­halb des 10-Tage-Zeitraums. Unter­nehmer, die ihre Umsatz­steuer-Voranmel­dungen monat­lich abgeben, müssen die Voranmel­dung für den Monat Dezember bis zum 10.1.2026 abgeben; bei einer Dauer­frist­ver­län­ge­rung ist die Voranmel­dung für den Monat November bis zum 10.1.2026 abzugeben.

Beson­der­heit bei dem Finanzamt erteilter Einzugs­er­mäch­ti­gung
Erteilt der Unter­nehmer dem Finanzamt eine Einzugs­er­mäch­ti­gung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatz­steu­er­zahl­last" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entschei­dend ist vielmehr, dass das Finanzamt berech­tigt ist, bis zum 10. Januar abzubu­chen. Bei einer Ermäch­ti­gung zum Lastschrift­einzug wird deshalb unter­stellt, dass die Umsatz­steuer im Zeitpunkt der Fällig­keit abgeflossen ist. Voraus­set­zung ist, dass die Umsatz­steuer-Voranmel­dung frist­ge­recht abgegeben wurde und das betrof­fene Konto im Fällig­keits­zeit­punkt eine hinrei­chende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsäch­lich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglich­keit besteht, den Lastschrift­einzug im Anschluss an die Abbuchung zu wider­rufen.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 11 Abs. 2 Satz 2 | 04-12-2025