Die Finanz­ver­wal­tung ist im Rahmen der Außen­prü­fung grund­sätz­lich berech­tigt, vom Steuer­pflich­tigen sämtliche E-Mails mit steuer­li­chem Bezug anzufor­dern. Die Finanz­ver­wal­tung darf aller­dings kein sogenanntes Gesamt­journal verlangen, das einer­seits noch erstellt werden müsste und anderer­seits auch Infor­ma­tionen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuer­li­chen Bezug haben. Dafür ist keine Rechts­grund­lage vorhanden.

Praxis-Beispiel: 
Der Kläger war der Auffas­sung, dass die Aufbe­wah­rungs- und Vorla­ge­pflicht generell nicht für E-Mails gilt. Bei den per E-Mail übersandten Infor­ma­tionen handle es sich nicht um Handels- und Geschäfts­briefe im Sinne der gesetz­li­chen Aufbe­wah­rungs­pflicht. Die Finanz­be­hörde habe daher kein Recht, diese im Rahmen einer Prüfung anfor­dern. Das Finanz­ge­richt entschied, dass E-Mails als Handels- und Geschäfts­briefe im Sinne der gesetz­li­chen Aufbe­wah­rungs­pflicht zu betrachten sind. Die Finanz­be­hörde ist daher berech­tigt, diese im Rahmen einer Prüfung anzufor­dern, soweit sie mit Sachver­halten in Verbin­dung stehen, die für die Besteue­rung relevant sind. Dies betrifft insbe­son­dere E-Mails, die zur Vorbe­rei­tung, Durch­füh­rung oder Abwick­lung von geschäft­li­chen Trans­ak­tionen genutzt werden. Korre­spon­denz, die jedoch ausschließ­lich interner, privater oder ander­weitig steuer­lich irrele­vanter Natur ist, fällt nicht in diese Verpflich­tung.

Der BFH hat entschieden, dass die Finanz­be­hörde vom Steuer­pflich­tigen verlangen kann, steuer­lich relevante E-Mails vorzu­legen. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Finanz­be­hörde ein umfas­sendes Verzeichnis oder ein sogenanntes Gesamt­journal anfor­dert, das auch nicht relevante E-Mails umfasst. Die Anfer­ti­gung eines solchen Verzeich­nisses würde eine unver­hält­nis­mä­ßige Belas­tung darstellen, für die es keine recht­liche Grund­lage gibt. Die Verant­wor­tung, steuer­lich relevante Inhalte zu selek­tieren, liegt primär beim Steuer­pflich­tigen, der das Recht hat, nicht-relevante Daten auszu­schließen.

Fazit: Beide Parteien haben eine teilweise Nieder­lage erlitten. Zwar durfte die Finanz­be­hörde die Vorlage der E-Mails verlangen, das Verlangen nach einem vollstän­digen digitalen Gesamt­journal wurde jedoch abgewiesen. Es geht also darum, ein Gleich­ge­wicht zwischen den steuer­li­chen Pflichten des Steuer­pflich­tigen und einem verhält­nis­mä­ßigen Handeln der Finanz­be­hörden im Rahmen der gesetz­li­chen Vorgaben zu wahren.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 15/23 | 29-04-2025