Das Finanz­ge­richt hat es abgelehnt, ein Wohnmobil als Zweit­woh­nung im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung steuer­lich anzuer­kennen, wenn das Wohnmobil auch für Fahrten zwischen der Haupt­woh­nung und erster Tätig­keit­stätte genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger argumen­tierte, dass das Wohnmobil die Mindest­an­for­de­rungen für eine Wohnung am Arbeits­platz erfülle, da es über eine konstante Platzie­rung sowie vollstän­dige Wohnfunk­tionen wie Schlaf-, Koch- und Sanitär­be­reiche verfüge. Der Einkom­men­steu­er­be­scheid verwei­gerte jedoch die Anerken­nung der doppelten Haushalts­füh­rung mit der Begrün­dung, dass das Wohnmobil sowohl für Wohn- als auch für Reise­zwecke genutzt wurde, wodurch die notwen­dige dauer­hafte Trennung zwischen Haupt- und Zweit­woh­nung nicht gegeben sei.

Das Finanz­ge­richt Baden-Württem­berg urteilte, dass ein Wohnmobil zwar grund­sätz­lich als Unter­kunft gelten kann, aber die tatsäch­liche Nutzung entschei­dend ist. In diesem Fall wurde das Wohnmobil regel­mäßig für wöchent­liche Famili­en­heim­fahrten genutzt, wodurch die erfor­der­liche räumliche und funktio­nale Trennung zwischen Haupt- und Zweit­woh­nung aufge­hoben wurde. Dies führte dazu, dass keine „dauer­hafte Wohnung“ am Beschäf­ti­gungsort im Sinne des Gesetzes vorlag. Folglich wurde der Anspruch auf doppelte Haushalts­füh­rung abgelehnt. Aller­dings wurden die Fahrt­kosten zum Arbeits­platz teilweise als absetz­bare Werbungs­kosten anerkannt. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württem­berg, 4 K 221/25 | 16-09-2025