Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur steuer­li­chen Förde­rung von Arbeit­neh­mern im Renten­alter (Aktiv­ren­ten­ge­setz), sollen Menschen im Renten­alter ermög­licht werden, bis zu 2.000 € im Monat steuer­frei dazuver­dienen zu können. Die Aktiv­rente soll zum 1.1.2026 starten.

Begüns­tigt sind sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeit­nehmer ab überschreiten des gesetz­li­chen Renten­al­ters. Ausge­nommen sind Selbst­stän­dige und Beamte. Die Steuer­frei­heit gilt nur für Personen, die die Regel­al­ters­grenze (= Vollendung des 67. Lebens­jahres, einschließ­lich Übergangs­re­ge­lung) überschritten haben. Dabei erfolgt die Begüns­ti­gung unabhängig davon, ob der Steuer­pflich­tige eine Rente bezieht oder den Renten­bezug gegebe­nen­falls aufschiebt.

Die Steuer­frei­heit soll auch der Stärkung der Sozial­kassen dadurch dienen, dass die Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht nicht wegfällt. Diese sogenannte Aktiv­rente soll nur für Einnahmen aus nicht­selb­stän­diger Arbeit gelten. Die Steuer­frei­heit soll bereits im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren berück­sich­tigt werden können. Die steuer­freien Einkünfte sollen außerdem nicht dem Progres­si­ons­vor­be­halt nach § 32b EStG unter­liegen. Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit, Gewer­be­be­trieb und Land- und Forst­wirt­schaft sowie aus gering­fü­giger Beschäf­ti­gung sollen von der Regelung ausge­schlossen sein.

Der Referen­ten­ent­wurf enthält aller­dings keine Regelungen zu steuer­freien Überstun­den­zu­schlägen und Teilzeit­auf­sto­ckungs­prä­mien. Ob diese ursprüng­lich geplanten Geset­zes­än­de­rungen noch umgesetzt werden, ist zurzeit nicht sicher.

Hinweis: Da nur sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeit­nehmer begüns­tigt sein sollen, wird vielfach bezwei­felt, dass diese neue Regelung mit dem Gleich­heits­satz des Artikel 3 des Grund­ge­setzes vereinbar ist.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | Gesetz­ent­wurf zur steuer­li­chen Förde­rung von Arbeit­neh­mern im Renten­alter | 16-10-2025