Der Bundes­fi­nanzhof hat sich erstmals zu den Voraus­set­zungen geäußert, die einen Schaden­er­satz­an­spruch gegen­über einer Finanz­be­hörde aufgrund von Verstößen gegen daten­schutz­recht­liche Regelungen betreffen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige machte geltend, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Daten­schutzes verstoßen habe. Er machte daher unmit­telbar beim Finanz­ge­richt einen Anspruch auf Schaden­er­satz nach Art. 82 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) geltend. Das Finanz­ge­richt wies die Klage mit der Begrün­dung ab, dass ein Schaden nicht erkennbar sei, so dass ein Anspruch auf Schaden­er­satz ausscheide (Finanz­ge­richt Berlin-Branden­burg, Urteil vom 09.03.2023 – 16 K 16034/22).

Der BFH die Entschei­dung des Finanz­ge­richts zwar bestä­tigt, jedoch mit einer völlig anderen Begrün­dung. Nach dem BFH-Beschluss setzt die gericht­liche Geltend­ma­chung eines Anspruchs auf Schadens­er­satz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser Anspruch zuvor bei dem Finanzamt geltend gemacht wird, das für die Daten­ver­ar­bei­tung verant­wort­lich ist. Denn es fehlt an der für eine Klage­er­he­bung notwen­digen Beschwer des Steuer­pflich­tigen, weil es an einer vorhe­rigen Ableh­nung des Anspruchs seitens der Finanz­be­hörde fehlt. Eine Klage, die ohne vorhe­rige Ableh­nung durch die Finanz­be­hörde erhoben wird, ist daher unzulässig.

Dem Finanzamt muss zuvor außer­ge­richt­lich die Gelegen­heit gegeben werden, den Anspruch auf Schaden­er­satz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhän­gigen Gerichts­ver­fahren, in dem es um Verstöße gegen daten­schutz­recht­liche Regelungen geht, kann das bishe­rige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schaden­er­satz­be­gehren erwei­tert werden. In diesem Fall liegt eine unzuläs­sige Klage­er­wei­te­rung vor.

Quelle:BFH | Beschluss | IX R 11/23 | 14-09-2025