Der Wert der Leistungen, den Arbeit­nehmer durch eine Betriebs­ver­an­stal­tung erhalten, ist regel­mäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeit­geber dafür aufge­wendet hat. Diese Kosten werden, soweit sie nicht indivi­dua­li­sierbar sind, zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Famili­en­an­ge­hö­rige und Gäste, die den Arbeit­nehmer bei der Betriebs­ver­an­stal­tung begleitet haben, aufge­teilt.

Der auf Famili­en­an­ge­hö­rige entfal­lende Aufwand wird dem jewei­ligen Arbeit­nehmer zugerechnet. Hierbei ist eine Freibe­trags­grenze von 110 € zu berück­sich­tigen. Bei der Berech­nung müssen alle Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers einschließ­lich Umsatz­steuer einbe­zogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeit­nehmer indivi­duell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechne­ri­schen Anteil an den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung handelt, die der Arbeit­geber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebs­ver­an­stal­tung bezahlt. Allge­mein­kosten sind nicht einzu­be­ziehen.

Die Freibe­trags­grenze von 110 € gilt pro Arbeit­nehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeit­neh­mers an einer Betriebs­ver­an­stal­tung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insge­samt auf den Arbeit­nehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, den Betrag von 110 €, muss der überstei­gende Betrag als Arbeits­lohn versteuert werden.

Der Unter­nehmer erfasst nur die Kosten für eine Betriebs­ver­an­stal­tung als Lohnauf­wand, die auf seine Arbeit­nehmer entfallen. Aufwen­dungen, die auf den Unter­nehmer selbst und seine Gäste entfallen, können nicht als Lohnauf­wand gebucht werden. Die eigenen Aufwen­dungen bucht der Unter­nehmer als "Sonstige betrieb­liche Aufwen­dungen". Die Kosten, die auf seine Gäste entfallen, erfasst der Unter­nehmer als Privat­ent­nahmen, wenn die Gäste aus privaten Gründen einge­laden wurden, und als geschäft­liche Bewir­tungs­kosten und/​oder Geschenke für Geschäfts­freunde, wenn die Einla­dung aus betrieb­li­chen Gründen erfolgt ist.

Bewir­tungs­kosten und übrige Aufwen­dungen, die diesen Perso­nen­kreis betreffen, können nach den "allge­meinen" Regelungen im Abzug beschränkt sein (für Geschenke gilt die 50-€-Abzugsgrenze und bei Bewir­tungen die 70%ige Einschrän­kung für Bewir­tungs­kosten). Übernimmt der Arbeit­geber für seine Arbeit­nehmer veraus­lagte Reise­auf­wen­dungen, sind diese als Werbungs­kos­ten­er­satz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuer­frei, weil die Teilnahme an einer Betriebs­ver­an­stal­tung beruf­lich veran­lasst ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 41/17 | 27-04-2020