Eine Betriebs­ver­an­stal­tung (Betriebs­aus­flug, Weihnachts­feier, Betriebs­ju­bi­läum usw.) liegt im überwie­genden eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers. Das gilt auch bei Kapital­ge­sell­schaften, z. B. bei einer GmbH oder einer UG haftungs­be­schränkt. Liegen die entspre­chenden Voraus­set­zungen vor, dann sind die Zuwen­dungen bei den Arbeit­neh­mern nicht als Arbeits­lohn zu erfassen, soweit der Freibe­trag von 110 € pro Arbeit­nehmer nicht überschritten wird. Das gilt auch für einen GmbH-Gesell­schafter, der Arbeit­nehmer seiner GmbH ist.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH veran­stal­tete mit ihren 8 Arbeit­neh­mern einen 2-tägigen Betriebs­aus­flug. Die Fahrt­kosten und die Kosten für Unter­kunft und Verpfle­gung haben pro Person 200 € betragen. Für die 8 Arbeit­nehmer sind somit insge­samt Aufwen­dungen in Höhe von (8 × 200 € =) 1.600 € entstanden. Von den Kosten, die auf die Arbeit­nehmer entfallen, bucht die GmbH (8 × 110 € =) 880 € als lohnsteu­er­freie Sachzu­wen­dung. Die verblei­benden 720 € unter­wirft die GmbH pauschal mit 25% der Lohnsteuer, sodass die pauschal versteu­erten Lohnbe­stand­teile nicht in der indivi­du­ellen Lohnab­rech­nung erfasst wurden. Die pauschale Steuer beträgt insge­samt 202,50 € (720 € × 25 % = 180,00 € + 5,5 % = 9,90 € Solida­ri­täts­zu­schlag + 12,60 € (7%) pauschale Kirchen­steuer). Aber! Die in den Rechnungen enthal­tene Umsatz­steuer darf insge­samt nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Geburts­tags­feier des Arbeit­neh­mers (GmbH-Gesell­schaf­ters)
Begüns­tigt sind maximal zwei Veran­stal­tungen pro Jahr, zu denen nicht die Geburts­tags­feier gehört, zu der ein Arbeit­nehmer einlädt. Diese Aufwen­dungen trägt der Arbeit­nehmer, sodass nur er einen Werbungs­kos­ten­abzug geltend machen kann. Grund­sätz­lich dürfen die Aufwen­dungen für eine Geburts­tags­feier nicht als Werbungs­kosten abgezogen werden. Unter bestimmten Voraus­set­zungen können die Kosten aber ganz oder teilweise beruf­lich veran­lasst sein. Das ist insbe­son­dere dann der Fall, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der reprä­sen­ta­tiven Erfül­lung gesell­schaft­li­cher Konven­tionen dient, sondern dem kolle­gialen Mitein­ander und daher der Pflege des Betriebs­klimas. Das ist der Fall, wenn der Jubilar mit seiner Einla­dung der Beleg­schaft Dank und Anerken­nung zollt oder gefes­tigten betrieb­li­chen Gepflo­gen­heiten Rechnung trägt.

Praxis-Beispiel:
Der allei­nige Geschäfts­führer einer GmbH hat anläss­lich der Vollendung seines 60. Lebens­jahrs sämtliche Mitar­beiter der GmbH (insge­samt ca. 70 Personen) in eine Werkstatt­halle der GmbH einge­laden. Die GmbH war bei der Organi­sa­tion der Geburts­tags­feier einge­bunden. Die Werkstatt­halle wurde für die Feier­lich­keit mit Mobiliar der GmbH (Bierzelt­gar­ni­turen) ausge­stattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeits­klei­dung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 € pro Person. Außerdem fanden private Geburts­tags­feiern des Geschäfts­füh­rers mit deutlich höheren Kosten statt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwen­dungen für die Geburts­tags­feier in Höhe von 2.470 € ab. Der BFH sah jedoch zwischen den Aufwen­dungen und den steuer­pflich­tigen Einnahmen einen Veran­las­sungs­zu­sam­men­hang und ließ den Werbungs­kos­ten­abzug zu.

Werbungs­kosten sind Aufwen­dungen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Einnahmen. Davon ist auszu­gehen, wenn die Aufwen­dungen mit der Erzie­lung von Einkünften objektiv zusam­men­hängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaft­li­chem Zusam­men­hang mit den Einnahmen aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit stehen. Dabei kommt es entschei­dend darauf an, welche Gründe den Steuer­pflich­tigen zu den Aufwen­dungen bewogen haben.

Das bedeutet, dass der Anlass einer Feier ein Indiz, nicht aber das allein­ent­schei­dende Krite­rium ist. Trotz des Geburts­tags, der ein heraus­ge­ho­benes persön­li­ches Ereignis ist, können die Aufwen­dungen für die Feier beruf­lich veran­lasst sein. Ob die Aufwen­dungen Werbungs­kosten sind, ist daher anhand weiterer Krite­rien zu beurteilen. So ist von Bedeu­tung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gäste­liste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäfts­freunde oder Mitar­beiter (des Steuer­pflich­tigen oder des Arbeit­ge­bers), um Angehö­rige des öffent­li­chen Lebens, der Presse, um Verbands­ver­treter oder um private Bekannte oder Angehö­rige des Steuer­pflich­tigen handelt. Zu berück­sich­tigen ist außerdem, an welchem Ort die Veran­stal­tung statt­findet, ob sich die finan­zi­ellen Aufwen­dungen im Rahmen vergleich­barer betrieb­li­cher Veran­stal­tungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/16 | 09-11-2016