Steuer­freie Zuschüsse der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung zur Kranken­ver­si­che­rung mindern die als Sonder­aus­gaben abzugs­fä­higen Beiträge eines Rentners. Beitrags­er­stat­tungen der Deutschen Renten­ver­si­che­rung sind als "andere Leistungen" steuer­frei. Sie können deshalb keine "negative Sonder­aus­gaben" sein.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bezog Leistungen aus der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Da er privat kranken- und pflege­ver­si­chert ist, erhielt er Beitrags­zu­schüsse der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Aufgrund einer rückwir­kenden Bewil­li­gung für 6 Jahre überstiegen die Beitrags­zu­schüsse die gezahlten Basis­vor­sor­ge­bei­träge zur Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung im Jahr 2019. Das Finanzamt rechnete den Erstat­tungs­über­hang dem Gesamt­be­trag der Einkünfte hinzu. 

Die Kläger waren der Auffas­sung, dass die Zuschüsse nicht zu berück­sich­tigen sind, weil der Kranken­ver­si­che­rungs­zu­schuss steuer­frei ist. Somit liege keine Beitrags­er­mä­ßi­gung der Kranken­ver­si­che­rung vor. Es gebe keine gesetz­liche Grund­lage dafür, dass steuer­frei gezahlte Zuschüsse des Renten­ver­si­che­rungs­trä­gers einen Sonder­aus­ga­ben­abzug schmä­lern. Wenn der Gesetz­geber eine Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift instal­liert, ist es nicht zulässig, solche Einnahmen bei steuer­lich abzugs­fä­higen Aufwen­dungen zu kürzen.

Das Nieder­säch­si­sche Finanz­ge­richt ist anderer Auffas­sung. Ein steuer­freier Zuschuss, den der Steuer­pflich­tige für geleis­teten Aufwen­dungen zur Basis­vor­sorge anderer Veran­la­gungs­zeit­räume erhält, ist den erstat­teten Aufwen­dungen gleich­zu­stellen. Übersteigen die im Veran­la­gungs­zeit­raum erstat­teten Aufwen­dungen die geleis­teten Aufwen­dungen, ergibt sich ein Erstat­tungs­über­hang, der mit anderen anzuset­zenden Aufwen­dungen zu verrechnen ist. Ein verblei­bender Erstat­tungs­über­hang müsse daher dem Gesamt­be­trag der Einkünfte hinzu­ge­rechnet werden.

Der Begriff "erstat­tete Aufwen­dungen" sei weit auszu­legen. Der für zurück­lie­gende Jahre nachge­zahlte Zuschuss zur Kranken­ver­si­che­rung gehöre daher zu den erstat­teten Aufwen­dungen und sei von den geleis­teten Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen abzuziehen. Dass, worauf sich die Kläger berufen, "steuer­freie Einnahmen nicht zu einer steuer­li­chen Belas­tung bei steuer­lich abzugs­fä­higen Aufwen­dungen führen" könnten, sei unzutref­fend. Die gesetz­liche Regelung treffe hierzu eine andere Bestim­mung.

Hinweis: Hierzu ist beim BFH ein Revisi­ons­ver­fahren anhängig (Az. beim BFH: X R 11/25). Der BFH hat nunmehr folgende Rechts­frage zu klären: Mindern die Zuschüsse der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung zu den Aufwen­dungen eines Rentners für seine private Kranken­ver­si­che­rung die abzieh­baren Sonder­aus­gaben oder ist die Einord­nung dieser Zuschüsse als steuer­bare, aber steuer­freie Einnahme syste­ma­tisch vorrangig, sodass der Anwen­dungs­be­reich hinsicht­lich der Sonder­aus­gaben nicht eröffnet ist.

Fazit: In vergleich­baren Fällen sollte Einspruch einge­legt und eine Ausset­zung des Verfah­rens bis zur Entschei­dung durch den BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 4 K 21/22 | 09-07-2024